02.2014

Augen auf beim Gewerbemietvertrag

Im Vergleich zum stark reglementierten Wohnraummietvertrag besteht bei Gewerbemietverträgen eine große Gestaltungsfreiheit. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung verhindert Streitigkeiten.

Während private Mieter einen umfassenden gesetzlichen Schutz genießen, bestehen für Gewerbemietverträge kaum rechtliche Regelungen. Deshalb ist es für Unternehmer ratsam, beim Mietvertrag sehr genau hinschauen, empfiehlt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS. „Unternehmer sollten etwa darauf achten, den Geschäftszweck im Vertrag genau zu definieren", rät Rechtsanwalt Oliver Weger von der WWS. „Sonst drohen Streitigkeiten beim Konkurrenzschutz." 

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Auch die Beendigung von Mietverträgen ist unter Umständen problematisch, denn das Gewerbemietrecht sieht keinen Kündigungsschutz vor. Wird nichts anders vereinbart, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist sechs Monate zum Quartalsende. Häufig sind individuelle Regelungen sinnvoll. Je länger die Kündigungsfrist für Vermieter ist, desto größer ist die Planungssicherheit für Mieter. Von Vorteil ist auch eine Klausel, die dem Mieter bei Geschäftsaufgabe eine außerordentliche Kündigungsoption mit einer kurzen Frist einräumt. „Gewerbliche Mieter sollten vertraglich möglichst flexibel bleiben", so Weger. „Häufig ist eine kürzere Mietdauer von bis zu fünf Jahren mit wiederholten Verlängerungsoptionen ratsam, ohne dass der Vermieter sie blockieren kann." 

Ein weiterer kritischer Punkt sind die Nebenkosten. Hier ist zu klären, mit welchem Verteilungsschlüssel der Vermieter die Betriebskosten auf die einzelnen Mieter umlegt und was alles zu den Betriebskosten zählt. Mietinteressenten sollten die Nebenkostenabrechnungen der letzten beiden Betriebsjahre einsehen. „So können Unternehmen sicherstellen, dass die vorgesehenen Betriebskostenvorauszahlungen fair und vor allem realistisch kalkuliert sind", betont Weger. 

Quelle: Ärztliche Praxis: Gynäkologie

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Oliver Weger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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