10.2020

Dürfen Zahnärzte zahntechnische Leistungen mit Gewinn verkaufen?

Eine wesentliche Frage in der kaufmännischen Führung einer Praxis ist, ob Zahnärzte mit Eigenlabor einen kalkulatorischen Gewinn auf ihre zahntechnischen Leistungen verlangen können. Unter gewissen Umständen ist dies möglich. Wichtig ist, dass der kalkulatorische Gewinn angemessen sein muss.

Viele Zahnärzte unterhalten ein eigenes Labor, um ihren Patienten zahntechnische Leistungen anbieten zu können. Dabei entstehen unter betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Gesichtspunkten bestimmte Problemstellungen, die bislang in der Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt worden sind. Eine dieser Fragen ist, ob Zahnärzte mit Eigenlabor einen kalkulatorischen Gewinn auf ihre zahntechnischen Leistungen verlangen können.

Grundsätzlich gilt: Nach den Regelungen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist es dem Zahnarzt erlaubt, Auslagen für die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen zu berechnen. Als Auslagen sind die im Auftrag des Zahnarztes bei einem Fremdlabor entstandenen und diesem in Rechnung gestellten Kosten zu verstehen. In diesem Fall dürfen nur die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber dem Patienten abgerechnet werden. Ausgenommen von Skonti müssen dann Rabatte und Preisnachlässe an den Patienten weitergeleitet werden.

Entstandene Kosten im Fremd- oder Eigenlabor

Für den Fall des Eigenlabors ist bisher ungeklärt, ob der Zahnarzt nur die tatsächlich entstandenen Kosten oder zusätzlich einen sogenannten kalkulatorischen Gewinn gegenüber dem Patienten abrechnen darf. Hierzu besteht derzeit kein höchstrichterliches Urteil, sodass bisher nicht klar ist, wie diese Frage gerichtlich bewertet würde. Eine rechtliche Auffassung argumentiert mit dem Wortlaut der GOZ: Gemäß § 9 GOZ darf der Zahnarzt bei zahntechnischen Leistungen lediglich tatsächlich entstandene Kosten berechnen. Die Regelung unterteile dabei nicht, ob diese Kosten im Fremdlabor oder Eigenlabor entstanden seien.

Nach anderer Auffassung steht diese Auslegung des § 9 GOZ im Widerspruch zu der Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs zu § 9, Absatz 1 GOZ, wonach es dem Zahnarzt erlaubt sei, für zahntechnische Leistungen, die im Eigenlabor gefertigt werden, unter anderem einen kalkulatorischen Gewinnanteil mit zu berücksichtigen. Der Zahnarzt ist im Eigenlabor wie der Zahntechniker im Fremdlabor zunächst einmal Unternehmer.

Erbringe der Zahnarzt zahntechnische Leistungen, könne er in dieser Zeit keine zahnärztlichen Leistungen anbieten, für welche der Zahnarzt unstreitig über die Gebührenregelungen einen Gewinn erwirtschaften darf. Ohne einen kalkulatorischen Gewinn auf die im Eigenlabor erbrachten Leistungen würde der Zahnarzt diese ohne Vergütung erbringen.

In der Literatur oder Rechtsprechung ist bisher nicht ausgeführt worden, ob ein kalkulatorischer Gewinn auch dann angesetzt werden kann, wenn der Zahnarzt die zahntechnischen Leistungen durch einen von ihm angestellten Zahntechniker erbringen lässt. Dies dürfte jedoch keinen Unterschied machen. Auch in einem solchen Fall muss der Zahnarzt die in seinem Eigenlabor erbrachten zahntechnischen Leistungen anleiten, überwachen und kontrollieren. Dies bindet ebenfalls Zeit, in der der Zahnarzt nicht am Patienten behandeln kann. Davon abgesehen berechnen auch Fremdlabore Gewinnaufschläge, wenn die eigentlichen zahntechnischen Leistungen nicht durch den Inhaber, sondern durch seine Angestellten erbracht werden.

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass der kalkulatorische Gewinn angemessen ist. Empfehlenswert ist daher, zur Begründung der Angemessenheit die Kalkulation für den einzelnen Patienten in dessen Akte zu hinterlegen. Wird die Kalkulation angezweifelt, müsste dies in einem Gerichtsverfahren dargelegt und notfalls durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden.

Quelle: ZMK

 

Korrespondenz mit:

Oliver Weger
Rechtsanwalt
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