02.2018

Feiern mit dem Fiskus

Fach- und Führungskräfte lassen bei Beförderungen, Dienstjubiläen oder Geburtstagen gerne die Korken knallen. Die Kosten für Festivitäten im Kollegenkreis sind unter Umständen steuerlich absetzbar.

Mönchengladbach // Wichtige Ereig­nisse feiert man bisweilen nicht nur im Freundes-, sondern auch im Mit­arbeiterkreis. So lassen viele Fach- und Führungskräfte Kollegen an ih­rer Freude teilhaben und verbessern obendrein das Betriebsklima. Die neuere Rechtsprechung ermöglicht den Kostenabzug für private Feiern im Unternehmen. Gastgeber können die Aufwendungen möglicherweise als Werbungskosten geltend machen. Voraussetzung ist, dass Ausrichter bei Planung und Durchführung die steu­erlichen Vorgaben im Blick haben.

Be­förderung, Dienstjubüäum, Geburts­tag: Gründe zum Feiern in der Firma gibt es viele. Doch ein geselliges Beisammen­sein im beruflichen Umfeld bedeu­tet noch längst nicht, dass das Finanz­amt die Kosten als Werbungskosten akzeptiert. Bis vor kurzem noch ver­trat der Fiskus die Ansicht, dass Fes­tivitäten wie Jubiläums- oder Ge­burtstagsfeiern im Unternehmen grundsätzlich privater Natur sind. Zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) räumen mit dieser Sichtweise auf. Im ersten BFH-Urteil vertre­ten die Richter die Ansicht, dass ein Dienstjubiläum immer ein berufs­bezogenes Ereignis darstellt (Az. VIR 24/15). Damit sei eine Grundvoraus­setzung für den Werbungskostenabzug gegeben. Das zweite BFH-Urteil geht noch einen Schritt weiter (Az. VI R 7/16). Auch die Feier von priva­ten Ereignissen wie etwa Geburtsta­gen kann ausnahmsweise steuerlich begünstigt sein. Entscheidend ist im­mer, ob eine Feier das Merkmal „be­ruflich veranlasst" erfüllt. Doch der Nachweis ist oft nicht eindeutig zu er­bringen. Die Rechtsprechung nimmt immer eine Gesamtbetrachtung der individuellen Umstände vor.

Ob das Finanzamt die Aufwen­dungen als Werbungskosten aner­kennt, hängt von Details ab. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte an der beruflichen Veranlassung keine Zweifel aufkommen lassen. Wichtig ist zunächst, dass Gastgeber immer die Einwilligung des Arbeitgebers einholen und ihn in die Organisa­tion der Veranstaltung einbeziehen. Dazu zählt etwa die Festlegung des Zeitraums, der zumindest teilweise in der regulären Arbeitszeit liegen
sollte. Auch bei der Auswahl geeigne­ter Räumlichkeiten sollte der Chef be­teiligt sein. Die Feierlichkeiten sollten nach Möglichkeit in den Geschäfts­räumen stattfinden. Eine sinnvolle Alternative zu den Geschäftsräumen besteht ohnehin nicht. Richten Gast­geber ihre Feier in einem lokal oder gar zu Hause aus, geht der Werbungskostenabzug schnell verloren. Das Fi­nanzamt sieht dann ein Indiz, dass die Veranstaltung privat veranlasst ist

Teilnehmerkreis ist entscheidend

Von entscheidender Bedeutung ist der Teilnehmerkreis. Besonders kri­tisch sieht das Finanzamt hin, wenn Steuerzahler zusammen mit Arbeits­kollegen, Freunden und Verwandten feiern. Sicherheitshalber sollten Gast­geber nur Firmenangehörige einla­den. Doch Vorsicht: Finanzbeamte könnten den Verdacht hegen, dass der ein oder andere Kollege auch zum Freundeskreis gehört. Ausrichter ei­ner Feier umgehen diese Stolperfalle, indem sie nicht individuell, sondern nach einem allgemeinen Kriterium einladen. In Frage kommen etwa Formulierung wie „die ganze Beleg­schaft" oder „alle Kollegen der Ver­triebsabteilung".

Auch die Kosten nimmt das Fi­nanzamt kritisch unter die Lupe. Gastgeber sollten darauf achten, dass sich die Aufwendungen im Rahmen vergleichbarer Betriebsfeiern bewe­gen. Die Ausgaben sollten pro Person 35 Euro nicht überschreiten. Beson­dere Vorsicht ist bei Feiern aus rein privaten Anlässen wie Geburtstagen oder Hochzeiten geboten. Neben der Firmenfeier sollte eine weitere Feier im privaten Umfeld stattfinden. So schaffen Steuerzahler ein starkes In­diz dafür, dass die Veranstaltung im Unternehmen beruflich veranlasst ist. Dabei sollte das Fest zu Hause möglichst aufwändiger sein, als die Veranstaltung in der Firma.

Eine beweissichere Dokumenta­tion ist Pflicht. Gastgeber sollten im­mer Belege wie die schriftliche Zu­stimmung der Geschäftsleitung oder Einladungsschreiben aufbewahren, um Zweifeln des Finanzamtes begeg­nen zu können. Wichtig ist der Nach­weis der Teilnehmer anhand einer sorgfältig geführten Gästeliste. Fin­det eine weitere Feier zu Hause statt, sollten Steuerzahler beide Veranstal­tungen mit aussagekräftigen Fotos dokumentieren. Gastgeber sollten mit Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung dem Finanzamt alle Informationen unaufgefordert vorlegen. So demonstrieren Steuer­zahler größtmögliche Transparenz und entkräften Vorbehalte der Fi­nanzbehörden.

Quelle: Care konkret

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

Managing director,
lawyer,
tax consultant,
specialist solicitor for tax law

Contact

Tel.: 0049 2166 971-130
sthomas@wws-mg.de

 

Zurück