02.2019

Fiskus sponsert Gesundheit von Mitarbeitern

Zu den geförderten Maßnahmen zählen etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung. Von Torsten Lambertz, Mönchengladbach.

Viele Unternehmen haben mit einem hohen Krankenstand zu kämpfen. Rückenschmerzen, Bluthochdruck oder Burnout: Die Liste der typischen Erkrankungen von Mitarbeitern ist lang. Aktuell liegt der Krankenstand in Deutschland so hoch wie in den letzten zwei Jahrzehnten nicht mehr. Schnell leiden infolgedessen die Arbeitsqualität und die Produktivität - und damit der wirtschaftliche Erfolg von Unternehmen. Immer mehr Firmen packen das Problem proaktiv an und setzen auf Prävention im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung. Folgerichtig greift der Fiskus Firmen dabei unter die Arme. Zu den geförderten Maßnahmen zählen etwa Bewegungs- und Ernährungskurse oder Seminare zur Stressbewältigung. Die Gesundheitsförderung von Mitarbeitern erfordert Weitblick. Welche Maßnahmen sind nun Steuer- und abgabenfrei und welche Fallstricke können dabei lauern? Betriebliche Maßnahmen werden vom Fiskus nur gefördert, wenn strenge Bedingungen eingehalten werden. Der zunehmende Fachkräf­temangel rückt das Thema noch stär­ker in den Fokus. Von der Förderung der Mitarbeitergesundheit profitie­ren Firmen gleich mehrfach. Sie re­duzieren krankheitsbedingte Fehl­zeiten und verbessern das Betriebs­klima. Obendrein bieten sie Mitar­beitern attraktive Gehaltsextras und werten ihr Image als Arbeitgeber auf.

Steuerliche Begünstigungen für Präventionsmaßnahmen

Damit von solcherlei Maßnah­men nicht auch noch der Fiskus pro­fitiert, müssen Unternehmen in steu­erlicher Hinsicht einiges beachten. Schnell wertet das Finanzamt Sach­leistungen oder Barzuschüsse als steuerpflichtige Einkünfte. Die Folge: Bei der nächsten Betriebsprüfung droht eine saftige Nachzahlung samt Zinsen. Eine sorgfältige Dokumenta­tion ist für alle Mitarbeiter Pflicht. Firmen sollten Belege wie Beitragsbe­scheide, Teilnahmebescheinigungen oder Zertifizierungen von Anbietern immer zusammen mit den Lohnunter­lagen aufbewahren. Steuerlich be­günstigt sind nur Sachleistungen und Barzuschüsse, die Firmen freiwillig und zusätzlich zum vertraglich ver­einbarten Arbeitslohn gewähren. Eine Umwandlung von Gehaltsbestandteilen oder Gegenleistungen des Mitarbeiters wie etwa ein Lohnverzicht sind tabu. Nichtsdestotrotz besteht ein gewisser Gestaltungs-spielraum. Unternehmen können Gesundheitsleistungen auf andere freiwillige Son­derzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld anrechnen oder im Rahmen einer Gehaltserhöhung gewähren. Wichtig: Laut Sozialgesetzbuch müssen Maßnahmen der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszu­stands oder der betrieblichen Ge­sundheitsförderung dienen. Un­ternehmen sollten darauf achten, dass sie in Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Vorgaben entsprechen. Eine Orientierungshilfe bietet der Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkas­sen, der unter www.gkv-spitzenver-band.de heruntergeladen werden kann. Firmen sollten vorab immer genau prüfen, ob Kurse von den Krankenkassen als Präventionsmaß­nahme zertifiziert und Anbieter aus­reichend qualifiziert sind. In Zwei­felsfällen sollten Arbeitgeber für Rechtssicherheit sorgen und beim Fi­nanzamt eine kostenlose Anrufungs­auskunft einholen.

Freibetrag für Gesundheitsmaßnahmen

Die Förderfreude des Fiskus ist begrenzt. Maximal 500 EUR dürfen Firmen jährlich pro Mitarbeiter ohne Weiteres für Gesundheitsmaßnahmen ausgeben, und zwar für inner- und außerbetriebliche Angebote. Ver­tragspartner kann grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sein. Bis zum Freibetrag von 500 EUR müssen Unternehmen keinen Nach­weis erbringen, dass die Maßnahmen berufsspezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Vorbeugen. Dies trifft etwa dann zu, wenn PC-Kräfte an einem Rückengymnastikkurs teil­nehmen oder eine spezielle Bild­schirmbrille benötigen. Wer mehr als 500 EUR pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei ausgeben will, muss den berufsspezifischen Nachweis durch eine Auskunft des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Be­rufsgenossenschaft oder eines Sach­verständigen erbringen. In solchen Fällen sollten Unternehmen vorab immer ihren steuerlichen Berater konsultieren, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern betroffen ist.

Streitfall Sachbezugsfreigrenze

Vorsicht ist bei An­geboten des allgemeinen Freizeit- und Breitensports geboten. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitgliedsbeiträgen - bei­spielsweise von Fit­nessstudios oder Sport­vereinen - ist immer Steuer- und sozialver­sicherungspflichtig. Firmen können dabei jedoch die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR in An­spruch nehmen. Wie in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 14 K 204/16) deutlich wird, stimmt die Finanzverwaltung bei der Finanzierung einer Fitness­studio-Mitgliedschaft der Anwen­dung der monatlichen Sachbezugsfrei-grenze zu. Sie sieht den Zufluss des geldwerten Vorteils beim Arbeit­nehmer jedoch nicht monatlich, sondern je nach Vertragsgestaltung in einer Summe. Damit würde die Sachbezugsfreigrenze im Regelfall überschritten. Das Finanzgericht ur­teilte zwar zugunsten des Steuer­pflichtigen, hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen (Az. VI R 14/18). Bis zur abschließenden Klärung soll­ten Arbeitgeber gegen anderslau­tende Entscheidungen des Finanz­amts Einspruch einlegen. So können sie gegebenenfalls von einem steuer­zahlerfreundlichen Urteil rückwir­kend proütieren.

Quelle: Dental Tribune

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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