10.2013

Gemeinschaftskonto bei Eheleuten

Dass Verträge mit Angehörigen - etwa Darlehen oder Arbeitsverträge - steuerliche und andere Vorteile bringen können, wenn sie richtig gestaltet und tatsächlich erfüllt werden, war Thema in der letzten Ausgabe von „Der Allgemeinarzt". Doch viele Eheleute. Partner oder Familienangehörige führen auch ein gemeinsames Konto. Meist richten sie ein sogenanntes Oder-Konto ein, über das sie unabhängig voneinander verfügen können. Die Gefahr dabei: Hohe Einzahlungen, die nur das Eigentum eines Kontoinhabers betreffen, rufen den Fiskus auf den Plan, warnt die Mönchengladbacher Wirtschaftskanzlei WWS.

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Die Beweislast liegt beim Finanzamt

Den Finanzbehörden bleibt kaum etwas verborgen. Hohe Sondereinkünfte oder Vermögenszuwächse in der Steuererklärung können zu kritischen Nachfragen führen. Auch im Rahmen von Außenprüfungen nehmen die Finanzbehörden größere Beträge und deren Verwendung mit Blick auf Gemeinschaftskonten genau unter die Lupe. Das Risiko von schenkungssteuerpflichtigen Einzahlungen entschärft allerdings ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az. II R 33/10). Darin wird klargestellt, dass die Zahlung eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftskonto zwar Schenkungssteuer auslösen kann, allerdings liegt die Beweislast auf Seiten des Finanzamts. Entscheidend ist, ob der nicht einzahlende Partner auch tatsächlich und rechtlich frei über die Hälfte der Kontogelder verfügen kann. Letztlich kommt es auf die Handhabung des Kontos an: Steuerrechtlich unbedenklich ist es in der Regel, wenn der nicht einzahlende Partner mit dem Guthaben des gemeinsamen Kontos nur den Lebensunterhalt bestreitet und kein eigenes Vermögen aufbaut.

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Quelle: Der Allgemeinarzt

 

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
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