04.2013

Künstlersozialabgabe: Viele Unternehmen sind betroffen

Nahezu alle Unternehmen kann die Künstlersozialabgabe treffen. Gerade Firmen deren Tätigkeitsschwerpunkt nicht im künstlerischen oder publizistischen Bereich liegt, sollten aufpassen und frühzeitig gegensteuern.
Dr. Ulrich Viefers

Der Künstlersozialkasse bleibt kaum etwas verborgen. Früher oder später wird jedes Unternehmen mit der Thematik konfrontiert. Unter der Verantwortung der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren rund 3.500 Betriebsprüfer Unternehmen turnusmäßig in Sachen Künstlersozialabgabe. Die Prüfung erfolgt über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren rückwirkend. Viele Prüfungen der Künstlersozialkasse (KSK) führen zu hohen Nachforderungen an Unternehmen, warnt die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. Obendrein drohen Bußgelder von bis zu 25.000 Euro, wenn Unternehmen in KSK-Meldungen falsche Angaben machen oder sie vorsätzlich überhaupt nicht einreichen.

In vielen Auftragsbüchern schlummern abgabepflichtige Leistungen, die erhebliche finanzielle Nachwirkungen haben. Unternehmen aller Branchen sollten sich eingehend über die Thematik informieren und prüfen, ob Leistungen von der Abgabepflicht betroffen sind. Abgabepflichtig sind alle künstlerisch-publizistischen Leistungen von Selbständigen, die nicht nur gelegentlich erfolgen. Für das Jahr 2013 erhebt die KSK einen Abgabesatz von 4,1 Prozent der Netto-Beträge. Zweifelhafte Sachverhalte sollten mit fachkundigen Beratern erörtert werden. Die Liste der KSK-pflichtigen Leistungen ist lang. Schon ein geringer kreativer Anteil kann dazu führen, dass der Gesamtauftrag abgabepflichtig wird.

Erhöhte Vorsicht ist insbesondere bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen geboten. Schnell werten die Prüfer etwa die Aktualisierung von Webauftritten oder den Versand eines Newsletters als künstlerisch-publizistische Leistungen. Treten bei einem „Tag der offenen Tür“ freischaffende Künstler, Musiker oder DJs auf, hält die KSK möglicherweise auch die Hand auf. Das gleiche gilt im Übrigen auch für interne Firmenfeierlichkeiten. Bei mehr als drei Aufträgen an freiberufliche Kreative pro Jahr lauert die KSK. Prüfer legen das Kriterium ‚nicht nur gelegentlich‘ unter Umständen auch jahresübergreifend an. So droht auch bei Messeauftritten oder Ausstellungen, die turnusmäßig alle zwei oder drei Jahre stattfinden, die KSK-Pflicht.

Tipp der WWS: Viele KSK-Abgaben lassen sich deutlich reduzieren oder sogar vermeiden. Bei Auftragsvergabe und Vertragsgestaltung sind abgabepflichtige und sonstige Leistungen zu trennen. Eine sorgfältige Auftragsdokumentation mit detaillierten Leistungsbeschreibungen dient der Beweisvorsorge. Gegebenenfalls sollten Unternehmen die direkte Beauftragung von freischaffenden Kreativen auf den Prüfstand stellen. Denn: Werden Aufträge an Dienstleister mit der Rechtsform einer GmbH, KG, GmbH & Co. KG oder AG vergeben, fällt grundsätzlich keine Sozialabgabe an. Auch die Zusammenarbeit mit professionellen Verwertern wie Künstleragenturen oder Galeristen entbindet Unternehmen von Zahlungen an die KSK.

HIER LAUERT DIE ABGABEPFLICHT

Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen kann schnell die KSK-Pflicht auslösen. Bei wiederholten Aufträgen an Selbständige folgender Berufsgruppen ist Vorsicht geboten. Die Liste ist nicht vollständig.

  • Alleinunterhalter
  • Autor
  • Bildreporter
  • Cutter
  • Designer
  • Dirigent
  • DJ (Disc Jockey)
  • Dozent
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  • Ghostwriter
  • Grafik-Designer
  • Illustrator
  • Journalist
  • Kameramann
  • Lektor
  • Maler
  • Mediengestalter
  • Musiker
  • Online-Redakteur
  • PR-Fachmann
  • Publizist
  • Redakteur
  • Sänger
  • Schauspieler
  • Videokünstler
  • Webdesigner
  • Zeichner


Quelle: dental:spiegel

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Ulrich Viefers
Diplom-Volkswirt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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