02.2013

Mehr Spielraum für Mitarbeiterrabatte

Rabatte für Arbeitnehmer sind in vielen Branchen gängige Praxis. Sie sind ein wichtiges Instrument zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung. Arbeitnehmer können sich über Preisnachlässe von bis zu 20 Prozent freuen. Diese Freude wird empfindlich getrübt, wenn das Finanzamt den eingeräumten Rabatt als geldwerten Vorteil einstuft und die Hand aufhält. Davon betroffen sind nicht nur Personalrabatte, sondern möglicherweise auch Rabatte Dritter, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gewährt werden.

Autor: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH

Quelle: WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de

Zentrale Problematik ist die Bewertung des geldwerten Vorteils. Bislang erlaubte der Fiskus einen gesetzlichen Preisabschlag von vier Prozent auf den offiziellen End- oder Listenpreis und nicht auf den zum Teil deutlich niedrigeren Marktpreis. (...) „Die neue Rechtsprechung erweitert den Spielraum für steuerfreie Mitarbeiterrabatte“, betont Andrea Wimmer. „Marktübliche Händlerrabatte dürfen berücksichtigt werden, nicht allerdings Sonderrabatte für Großkunden.

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Auch Rabatte, die Mitarbeiter von Dritten erhalten, können unter Umständen steuerpflichtig sein. Der Rabattfreibetrag findet hier keine Anwendung. Ob der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet ist, hängt von seiner Einflussnahme ab. (...) „Arbeitgeber sollten sich aus der Rabattgewährung durch Dritte möglichst komplett raushalten, empfiehlt WWS-Expertin Wimmer. „So lassen sich strittige Konstellationen von vornherein umgehen.

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Quelle: Dental-Barometer

 

Portrait & Vita
Andrea Wimmer
Abteilungsleiterin Lohn und Gehalt

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