02.2018

Mitarbeiterparkplätze vor der Praxis - Steuern und Sozialabgaben sind fällig

Parkplätze vor Arztpraxen sind heiß begehrt. Damit Mitarbeiter bei der Suche nicht mit Patienten konkurrieren müssen, stellen viele Praxisinhaber ihrem Personal entsprechende Mitarbeiterparkplätze zur Verfügung. Dabei sollten sie aber auch die steuerlichen Konsequenzen im Blick haben. Ansonsten drohen bei einer Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen.

Parkraum ist nicht nur in Ballungsräumen knapp. Eine zeitraubende Parkplatzsuche erschwert vielerorts die Anreise zur Arbeit. Viele Arbeitgeber greifen ihrem Personal mit einem Kfz-Stellplatz unter die Arme. So ermöglichen Firmen einen stressfreien Arbeitsbeginn und beugen Verspätungen vor. Unternehmen sollten bei Mitarbeiterparkplätzen die steuerlichen Auswirkungen nicht außer Acht lassen, warnt die Steuerberatungsgesellschaft WWS. Je nach Art und Form der Parkplatzüberlassung fallen nämlich beträchtliche Steuern und Sozialabgaben an.

Kostenloste Parkplätze kaum möglich

Insbesondere in exponierten Innenstadtlagen können Unternehmen Mitarbeiterparkplätze kaum kostenlos zur Verfügung stellen. Es entstehen zum Teil erhebliche Kosten durch Instandhaltung, Reinigung oder Fremdmiete, die Arbeitgeber zumindest anteilig auf die Arbeitnehmer umlegen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Parkraumüberlassung mahnt außerdem zur erhöhten Vorsicht (BFH, Az. V R 63/14). Die obersten Finanzrichter vertreten die Auffassung, dass kostenpflichtige Stellplätze für Arbeitnehmer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

Tatsächlich sind bei der Parkraumüberlassung zwei Steuerarten zu beachten, nämlich Umsatzsteuer und Lohnsteuer.

Umsatzsteuer: Immer wenn Mitarbeiter sich an den Kosten für eine Stellfläche beteiligen, wird Umsatzsteuer fällig. Dies gilt gleichermaßen für Kfz-Stellplätze auf dem Praxisgrundstück als auch für die im nahegelegenen Parkhaus. Vielen Praxisinhabern droht bei einer Betriebsprüfung sonst eine böse Überraschung: Für nicht abgeführte Umsatzsteuer stehen leicht hohe Nachzahlungen im Raum. Schnell addieren sich die Beträge über die Jahre zu erklecklichen Summen.

Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeiterstellplätze für jeweils 50 Euro monatlich an. Die Mitarbeiter beteiligen sich mit 25 Euro an den Stellplatzkosten. So streicht die Firma jährlich 9.000 Euro ein. Das Unternehmen führt über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Umsatzsteuer ab, was im Rahmen einer Betriebsprüfung auffällt. Die Firma muss rückwirkend auf einen Schlag Umsatzsteuer in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich satten Nachzahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr an das Finanzamt abführen.

Lohnsteuer: Obendrein droht eine Lohnsteuerpflicht, unabhängig davon, ob eine Zuzahlung der Mitarbeiter erfolgt oder nicht. Das Finanzamt wertet Parkraum schnell als „geldwerten Vorteil“. Diese Annahme ist nur vom Tisch, wenn der Parkraumüberlassung ein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt. Liegt der Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe der Praxis, ist erhöhte Vorsicht geboten. WWS-Steuerberater Rattay mahnt: „Leicht unterstellen die Steuerprüfer, dass der Parkraum häufig privat genutzt wird.“ In solchen Fällen werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, mithin rund 30 Prozent von der Arbeitgeberleistung für den Parkplatz.

Dazu zählen auch Kostenerstattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat. Stutzig werden Steuerprüfer auch, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis, etwa die Führungskräfte, einen Stellplatz erhält. Dann vermuten die Prüfer schnell eine entgeltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung. Kann man den Verdacht nicht widerlegen, werden automatisch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

In der Regel steuerfrei sind nur kostenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Praxisgrundstück. Zwar ist das Finanzgericht Köln der Auffassung, dass sowohl für eine entgeltliche als für eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge anfallen (FG Köln, Az. 11 K 5680/04), doch das steuerzahlerunfreundliche Urteil wird von der Finanzverwaltung bisher eigentlich nicht angewendet.

Quelle: Arzt & Wirtschaft

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
Tel.: 0241 886 96-0
Fax: 0241 88696-11
E-Mail: srattay@wws-ac.de

Zurück