05.2017

Neue Regeln für Unternehmensübertragung nutzen

Die Erbschaftsteuerreform bringt viele Verschärfungen mit sich. Andererseits können Firmen teilweise auch von Erleichterungen profitieren, wenn sie frühzeitig die richtigen Weichen stellen.

Mönchengladbach // Das neue Gesetz betrifft alle Erb- und Schenkungsvorgänge rückwirkend zum 1. Juli 2016. Firmenerwerber können bis zu einem begünstigten Unternehmensvermö­gen von 26 Millionen Euro den so­genannten „Verschonungsabschlag" nutzen. Bei der Regelverschonung ge­währt der Fiskus einen Abschlag von 85 Prozent auf das begünstigte Ver­mögen.

Voraussetzung: Der Erwerber führt den Betrieb fünf Jahre lang weiter und behält die Gesamtsumme der jährli­chen Lohnzahlungen bei (sogenannte Lohnsummenklausel). Die Options­verschonung ermöglicht Firmenerwerbern einen Abschlag von 100 Pro­zent auf das begünstigte Vermögen, sofern sie den Betrieb sieben Jahre bei gleicher Lohnsumme fortführen. Um die Steuervorteile nicht zu gefährden, sollten Firmen jährlich prüfen, ob die Lohnsurnme der gesetzlichen Vorgabe entspncht. Kleine Betriebe kommen in den Genuss von Ausnahmeregelun­gen: Firmen mit bis zu fünf Mitarbei­tern sind von der Lohnsummenklausel befreit. Ab sechs bis 15 Mitarbeitern gelten bei der Lohnsumme reduzierte Anforderungen.

Steuerlich nicht begünstigt ist das Verwaltungsvermögen, zu dem etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände gehören. Zu­dem ist die Optionsverschonung nur bis zu einem Verwaltungsvermögens­anteil von 20 Prozent am Untemehmensvermögen vorgesehen. Bei einer Quote von 90 Prozent ist gar keine Ver­schonung mehr möglich. Damit ge­winnt der Anteil des Verwaltungs­vermögens am Betriebsvermögen erheblich an Bedeutung.

Da das Gesetz für die Einstufung etlicher materieller Vermögenswerte keine Standardverfahren vorsieht, ist das Thema besonders streitanfällig. Unternehmen sollten frühzeitig ihr Verwaltungsvermögen auf den Prüf­stand stellen und nach Möglichkeit minimieren. Besonderes Augenmerk sollten Firmen dabei auf ihre Finanz­mittel legen, da diese oft unterschätzt werden.

Eine Steuerbegünstigung ist auch beim Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen von über 26 Mil­lionen Euro möglich. In diesem Fall haben Firmenerwerber zwei Mög­lichkeiten. Entweder sie wählen den Verschonungsabschlag, der sich je 750 000 Euro über dem Betrag von 26 Millionen Euro um jeweils einen Prozentpunkt verringert. Ab 90 Mil­lionen Euro begünstigtem Vermögen ist dann kein Verschonungsabschlag mehr möglich. Oder sie entscheiden sich für die sogenannte "Verscho­nungsbedarfsprüfung". Dann wird die Steuer erlassen, allerdings müs­sen Erwerber nachweisen, dass eine Erbschaft- oder Schenkungssteuer­zahlung für sie nicht möglich ist. Je­doch: Bei der Bedarfsprüfung wird neben dem Unternehmensvermögen das gesamte Privatvermögen offengelegt und bewertet. Firmeninhaber soll­ten diese Option nicht vorschnell zu­gunsten des Verschonungsabschlags verwerfen, sondern die Chancen und Risiken einer Bedürfnisprüfung sorg­fältig abwägen.

Beschränkungen für eine erbschaftsteuerliche Optimierung

Der Gesetzgeber bietet Familienunternehmen eine zusätzliche Gestaltungs-Option. Firmen können einen Vorweg-Abschlag von bis zu 30 Prozent in Anspruch nehmen. Der Abschlag reduziert noch vor Anwendung der Regel- oder Optionsverschonung das steuerbegünstigte Vermögen. Bedin­gung: Der Gesellschaftsvertrag ist mit Verfügungs-, Entnahme- und Abfin­dungsbeschränkungen ausgestattet. Zudem müssen die Regelungen zwei Jahre vor und 20 Jahre nach der Un- temehmensübertragung gelten. Fir­meninhaber sollten prüfen, ob ent­sprechende Beschränkungen für eine erbschaftsteuerliche Optimierung sinnvoll sind. Bestehen solche Rege­lungen bereits, müssen Unternehmen eine Feinjustierung vornehmen, da die Beschränkungen meistens nicht in allen Punkten den Vorgaben ent­sprechen. Wer eine Unternehmensübertragung plant, sollte Regelungen oder Anpassungen kurzfristig vorneh­men und im Gesesellschaftsvertrag ver­ankern.

Erwerber müssen ihre Steuer­schuld nicht sofort begleichen. Steu­ern auf das begünstigte Vermögen können bis zu sieben Jahre lang ge­stundet werden. Die Steuer ist dann in sieben Jahresraten zu entnehten. Zinsfrei bleibt die Stundung aIlerdings nur im ersten Jahr, danach werden jähr­lich sechs Prozent Zinsen fällig. Vor­aussetzung ist, dass Unternehmen die Behaltensfrist und die Lohnsummen­klausel einhalten. Vorsichtshalber soll­ten Firmen etwa eineinhalb Jahre vor Ablauf der Frist die Lohnsumme ge­nau prüfen. So bleibt noch Zeit, um im Bedarfsfall gegenzusteuern.

Quelle: Care konkret

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Dr. Stephanie Thomas

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