03.2015

Neue Steuerregeln für Betriebsfeiern

FÜR BETRIEBSVERANSTALTUNGEN GELTEN SEIT ANFANG 2015 NEUE STEUERVORSCHRIFTEN GEBEN BETRIEBE MEHR GELD AUS ALS ERLAUBT, FALLEN SPÜRBAR WENIGER STEUERN AN. DOCH BRINGT DAS GESETZ AUCH NACHTEILE MIT SICH. WORAUF UNTERNEHMEN JETZT ACHTEN SOLLTEN, LESEN SIE IM FOLGENDEN BEITRAG.

Ob Karnevalsfeier, Jubiläum oder Sommerfest: Betriebsfeiern sind ein wichtiges Instrument, um das Betriebsklima zu fördern. Oft fallen hierfür hohe Summen an, gerade wenn Veranstaltungen in stilvollem Ambiente stattfinden oder auch die Lebenspartner der Mitarbeiter teilnehmen. Mit dem so genannten „Zollkodex-Anpassungsgesetz'' haben sich jetzt die steuerlichen Rahmenbedingun­gen für ßetriebsveranstaltungen geändert. Liegen die Kosten über dem Freibetrag von 110 Euro pro Person, erhebt der Fiskus deutlich weniger Steuern. Doch Vorsicht: Der steuerfreie Betrag ist aufgrund der neuen Regeln schneller ausgeschöpft als bisher, warnt die Niederrheinische Steuerberatungsgesell­schaft WWS. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Vorgaben vertraut machen.

Bisher galt für Betriebsveranstaltungen eine Frei­grenze von 110 Euro. Diese Freigrenze wird ab dem 1. Januar 2015 in unveränderter Höhe in einen Frei­betrag umgewandelt. Die Zuwendungen unterhalb dieses Freibetrages bleiben beim Arbeitnehmer weiterhin Steuer- und beitragsfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich und ist bei jeder Betriebsveranstaltung für jeden teilnehmen­den Arbeitnehmer zu prüfen. Jedoch erweitert das neue Gesetz darüber hinaus die steuerlich relevan­ten Kosten und hebelt damit zwei Urteile des Bun­desfinanzhofs aus (BFH, Az. VIR 94/10; Az. VIR 7/11).

Die Folge ist: Zukünftig sind alle Kosten, die der Arbeitgeber im Rahmen einer Betriebsveranstaltung aufwendet, beim Arbeitnehmer zu berücksichti­gen. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Zuwendungen den einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind, oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung han­delt. Damit sind einem Arbeitnehmer neben den Kosten für Bewirtung, Speisen oder musikalische Darbietungen auch die Aufwendungen für Räum­lichkeiten und Dekoration zuzurechnen. Erschwe­rend kommt hinzu, dass Arbeitnehmern zukünftig auch die anfallenden Kosten für eine Begleitperson als Zuwendungen angerechnet werden.

Insgesamt ergeben sich durch die neue Gesetzes­änderung Vor- und Nachteile. Im Vergleich zur frü­heren Freigrenzenregelung fallen künftig deutlich weniger Steuern an, da bei Überschreitung des Frei­betrages in Höhe von 110 Euro Steuern nicht mehr auf den Gesamtbetrag fällig werden, sondern nurnoch auf die Kosten über dem Freibetrag. Dessen ungeachtet wird der Freibetrag in Zukunft deutlich schneller überschritten, da Arbeitnehmern nun alle Kosten der Veranstaltung sowie die Kosten einer Begleitperson zugerechnet werden müssen.

Wie wird ermittelt, ob die Ausgaben innerhalb des Freibetrags liegen? Die Summe der Kosten wird gleichmäßig auf die Gäste aufgeteilt. Eine Besonder­heit ergibt sich, wenn die tatsächliche Teilnehmer­zahl stark von den Anmeldungen abweicht. Dann können vergebliche Aufwendungen wie Speise- und Getränkepauschalen für Nichtanwesende aus der Summe herausgerechnet werden.

Da es sich bei einer Betriebsveranstaltung um eine beruflich veranlasste Veranstaltung handelt, ist eine Erstattung der Reisekosten im Rahmen der Reise­kostenabrechnung denkbar. Die Reisekosten blei­ben steuerfrei.

Ungeachtet der Gesetzesänderung bleiben die steuerlichen Anforderungen an eine Betriebsver­anstaltung bestehen. Für den Freibetrag sind nicht die Netto-Ausgaben, sondern grundsätzlich die Brutto-Beträge maßgeblich. Liegen die Kosten pro Teilnehmer über 110 Euro, wird der übersteigende Betrag Steuer- und beitragspflichtig. Konsequenz: Der Arbeitgeber muss dann diese Kosten mit 25 Prozent pauschal der Lohnsteuer unterwerfen oder die Ausgaben als zusätzlichen Arbeitslohn mit dem Monatsgehalt abrechnen.

Vorsicht ist grundsätzlich bei der Gästeauswahl für eine Betriebsfeier geboten. Die Veranstaltung muss allen Mitarbeitern offen stehen. Begrenzte Teilnehmerkreise erkennen die Finanzbehörden nur in Ausnahmefällen an. Möglich sind Feierlichkei­ten für bestimmte Abteilungen oder Fachgruppen. Allerdings dürfen einzelne Mitarbeiter keinesfalls bevorteilt oder benachteiligt werden. Bei Betriebs­feiern mit freien Mitarbeitern oder Geschäftspart­nern sieht das Finanzamt besonders genau hin. Ihre Bewirtung ist im Gegensatz 2u Angestellten und ihrer persönlichen Begleitung nur eingeschränkt abzugsfähig. Unternehmen sollten eine Teilnehmer­liste erstellen, die den Status der Gäste aufschlüsselt und ihre Anwesenheit vermerkt. So können Unter­nehmen unbeschwert feiern und riskieren keine bösen Überraschungen mit den Finanzbehörden.

Quelle: Dental Barometer

 
Korrespondenz mit:
Steffan Rattay, Steuerberater der Kanzlei WWS in Aachen

Zurück