02.2013

Praxis-Teilverkauf: Bundesfinanzhof gibt Ärzten neuen Spielraum

Die aktuelle Rechtsprechung erleichtert den steuerbegünstigten Teilverkauf von Praxen Das kommt. Ärzten vor allem bei der Gründung von Zweigstellen zugute.

VON AXEL KNOTH

MÖNCHENGLADBACH. Eine Praxisveräußerung betrifft viele Ärzte nicht erst dann, wenn sie vor dem Ruhestand stehen. Heute bieten sich für Praxisinhaber vielfältige Gründe, bereits während der Berufslaufbahn über einen Verkauf nachzudenken. Denn mit der Liberalisierung und Flexibilisierung der vertragsärztlichen Tätigkeiten - unter anderem durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz haben sich neue lukrative Gestaltungsoptionen eröffnet. Immer häufiger steht dabei der Teilverkauf von Praxen im Raum. Dieser Umstand rief jedoch die Finanzbehörden auf den Plan. Ausgerechnet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eilt Ärzten aber zur Hilfe.

Doch warum sind die Finanzbehörden gerade beim Teilverkauf so aufmerksam? Das liegt daran, dass Übertragungen von Teilen einer Praxis nur dann steuerlich privilegiert sind, wenn die Teilpraxis über ein gewisses Maß an Selbstständigkeit verfügt. Sie muss ein organisatorisch in sich geschlossener und für sich lebensfähiger Teil der Gesamtpraxis sein.

Für Ärzte heißt es daher zunächst: vorbeugen! Sie können ihre Praxis rechtzeitig vor dem geplanten Teilverkauf in selbstständige Einheiten mit verschiedenen Tätigkeiten teilen. Dabei sind einige Bedingungen zu beachten. Ärztliche Unterscheidungskriterien wie „Kassen- versus Privatpatient“ oder „Schulmedizin versus Alternative Medizin“ lassen die Finanzbehörden nicht gelten. Die erforderliche Selbständigkeit der Teil-Praxis ist nur gegeben, wenn es sich um eine wesensmäßig verschiedene Tätigkeit mit zugehörigen Kunden-/Patientenkreis handelt. Bei gleichartiger Tätigkeit muss diese in getrennten, örtlich abgegrenzten Bereichen ausgeübt werden. Für das Steuerrecht ist dabei maßgeblich, wie die Trennung qualitativ und organisatorisch ausgestaltet ist. Hierfür existiert kein fester Merkmalkatalog. Die Finanzbehörden und -gerichte entscheiden nach dem Gesamtbild der Verhältnisse.

Die aktuelle Rechtsprechung meint es aber gut mit den Praxisinhabern: Der Bundesfinanzhof hat jüngst in einem Urteil (Az.: VIII R 22/09) entschieden, dass eine Selbstständigkeit bei gleichartigen Tätigkeiten auch dann gegeben sein kann, wenn eine örtliche Trennung nicht in dem sonst geforderten Maß vorliegt. Im vorliegenden Fall sah der Bundesfinanzhof in einem erworbenen und im Wesentlichen unverändert fortgeführten Betrieb einen selbstständigen Teilbetrieb; auf die räumliche Entfernung zu den übrigen, gleichartigen Betrieben des Steuerpflichtigen kam es nicht maßgeblich an. Die Entscheidung hat besondere Bedeutung für Käufe und Verkäufe von (Zweig-)Praxen. die im Rahmen von dezentralen Expansionsstrategien geplant werden. Durch die großzügigere Rechtsprechung eröffnet sich für Ärzte jetzt eher die Möglichkeit. Diese Praxen im Sinne eines, „trial and error“ entweder erfolgreich zu etablieren oder wieder zu verkaufen.

Wichtig ist nach dem BFH-Urteil insbesondere, dass die Patientenstämme der einzelnen (Zweig-)Praxen nicht vermischt werden. Nur bei einer fortwährenden Trennung der Patienten spielt die räumliche Nähe zu anderen Praxen des Arztes keine Rolle. Unschädlich ist hingegen, wenn freie Kapazitäten anderer Praxen für die Verrichtung von Tätigkeiten genutzt werden. Voraussetzung: Es bleibt bei einer klaren Zuordnung der Patienten zu der ursprünglichen Praxis und die Tätigkeiten werden zwischen den Praxen verrechnet. Um zu dokumentieren, dass die Tätigkeit der Teilpraxis vollumfänglich aufgegeben wurde, sieht der BFH die Vereinbarung eines Konkurrenzverbots im Kaufvertrag als aussagekräftig an.

Quelle: ÄrzteZeitung

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Axel Knoth
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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