10.2011

Regelungsbedarf bei Unternehmer-Ehen [KEINE FREIGABE]

Was Paare per Ehevertrag einvernehmlich regeln können

Marktposition, Markenwert oder Kundenstamm: Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XII ZR 40/09) hat in einem aktuellen Urteil endgültig geklärt, dass die Berücksichtigung des Goodwill bei der Ermittlung des Zugewinnausgleichs rechtens ist. Bei der Berechnung ist ein nach den individuellen Verhältnissen bemessener Unternehmerlohn abzuziehen.

Der Goodwill ist der Firmenwert, der über die eigentlichen Vermögensgegenstände hinaus bei einer Unternehmensveräußerung erzielt werden kann. Durch die Berücksichtigung des Goodwill kann sich der Zugewinnausgleich bei Unternehmer-Ehen maßgeblich erhöhen. Insbesondere Freiberufler und Selbstständige sollten ehevertragliche Regelungen treffen, um negative Nachwirkungen für sich und ihre Partner zu vermeiden. Das gilt auch für alle, die vor dem Schritt in die Selbstständigkeit stehen.

Diese Rechtslage hat weitreichende Konsequenzen. Der Goodwill erhöht den Wert des Endvermögens und damit regelmäßig den Ausgleichsanspruch des Ehegatten. Tückisch: Der Goodwill ist im Unternehmen gebunden und wird erst bei einer Veräußerung zu liquiden Mitteln. „Der Unternehmer kann im Scheidungsfall zum wirtschaftlich unsinnigen und steuerlich belastenden Verkauf der Firma gezwungen sein“, betont Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Dabei bildet die Firma die Existenzgrundlage für den Unternehmer und ist oft auch die Basis für Unterhaltszahlungen.“

Unternehmer sollten das ausgleichspflichtige Vermögen begrenzen. Doch möchten und sollten Ehegatten von der betrieblichen Vermögensbildung auch nicht komplett ausgeschlossen werden, da diese oft deutlich höher ausfällt als im Privatbereich. WWS-Expertin Dr. Thomas: „Es gilt, einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen zu finden.“ Während Unternehmereheverträge früher häufig Gütertrennung vorsahen, wird heute vielfach die sogenannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dabei wird der gesetzliche Güterstand mit individuellen Vereinbarungen ergänzt oder angepasst.

Vielfältige Regelungen sind möglich: Ehepartner können das Betriebsvermögen ganz oder auch nur den Goodwill aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Um Bewertungsstreitigkeiten zu vermeiden, kann der Ausgleichsanspruch auch klar begrenzt werden, etwa auf den Abfindungsanspruch, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Zusätzlicher Vorteil: Dieser Wert schließt den Goodwill oft aus. Eine weitere Option ist es, den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuklammern, für den Todesfall aber beizubehalten. Im Gegenzug kann für den Ehegatten eine andere Form der Absicherung aufgebaut werden, etwa eine Kapitallebensversicherung.

„Unternehmer-Ehepaare sollten ihre Eheverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen“, rät Dr. Thomas. „Wer noch keinen Ehevertrag besitzt, kann während der Ehe jederzeit eine Regelung vor dem Notar nachholen.“ Dabei sollten Unternehmer immer auch bestehende Gesellschaftsverträge oder Nachfolgeregelungen im Blick haben. Vereinbarungen können sich unter Umständen wechselseitig aushebeln.

 

Korrespondenz mit

Dr. Stephanie Thomas

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