01.2014

Richtig für das Alter vorsorgen

Rund um die Altersvorsorge sind vielfältige Bestimmungen zu beachten Ärzte, die vorausschauend handeln, können Fallstricke umgehen und steuerliche Optionen vorteilhaft nutzen.

Viele Ärzte machen sich ernste Gedanken über ihre Altersvorsorge. Die Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren verkompliziert und verschlechtert. Mit dem sogenannten Alterseinktünftegesetz wird die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 angehoben. Obendrein fällt es den ärztlichen Versorgungswerken aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus immer schwerer, die zugesagten Erträge zu erwirtschaften. Die Folge: Die Ärzteschaft sucht nun verstärkt nach ökonomisch und steuerlich sinnvollen Optionen, um Ihre Altersvorsorge zu sichern.

Persönliche Parameter im Blick

Die Leistungen der Berufsständischen Versorgungswerke sind in der jeweiligen Satzung geregelt. Ein genauer Blick in diese Satzung lohnt. Denn in den Bestimmunen verstecken sich vielfältige Wahlrechte, die mit einkommensteuerlichen Parametern einhergehen. Hinzukommt, dass die vergleichbare Basis-Rürüp-Rente weitere Möglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Wahl des Versicherungsnehmers (Stichwort .,Ehegattenversorgung") und der Anlageprodukte bietet. Somit eröffnen sieh vielfähige Optionen. Eine erste Entscheidungshilfe bieten Antworten auf folgende Fragen:

  • Wie hoch sind dir Beiträge in der Ansparphase?
  • Wie lange leiste ich Beiträge oder ab wann beziehe ich die Rente?
  • Wie hoch ist meine Lebenserwartung?

Die Angaben sollten in eine Investitionsrechnung einfließen. Die Höhe und Dauer der Ein- und Auszahlungen, der persönliche Steuersatz und schließlich ein geeigneter Kalkulationszinsfuß sind die Variablen der Kalkulation. So lassen sich die in einem Zeitraum von mehreren Dekaden anfallenden Zahlungsströme zu dem letztlich entscheidenden Vergleichsmaßstab Barwert (bei Abzinsung) oder Endwert (bei Aufzinsung) verdichten. Wer sich mit eigenen Prognosen zum Lebensende schwer tut, kann die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen und Männern des Statistischen Bundesamtes zugrunde legen.

Der Vertrag eines Arztes mit der Ärzteversorgung stellt sich so betrachtet als eine Zahlungsreihe dar. Die Zahlungsreihe beginnt aus Sicht des Arztes mit Auszahlungen in Form von Beiträgen und mündet dann später in Einzahlungen in Form der Altersrente. Auf beides, Ein- und Auszahlungen, wirkt der Fiskus im Rahmen der Einkommensbesteuerung ein.

Die Auszahlungen sind aus Sicht des Fiskus beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zur sogenannten Basisversorgung. Sie sind derzeit grundsätzlich bis zu 20.000 Euro und bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 40.000 Euro abziehbar. Die innerhalb dieser steuerlichen Obergrenzen geleisteten Beiträge werden seit dem Jahr 2005 mit steigenden Anteilen steuerwirksam und zwar von 60 Prozent Jahr 2005 bis zu 100 Prozent ab dem Jahr 2025, Im Jahr 2013 werden die Beiträge mir 76 Prozent steuerwirksam.

Ärzte sollten die steuerlichen Obergrenzen nicht überschreiten, insbesondere bei dynamisierten Rürüpverträgen ist Vorsicht geboten. Sie sollten die Wahlrechte ihres Versorgungswerkes für eine gute „Mischung" der Beiträge im Sinne einer Risikostreuung nutzen.

Die Satzungen der Berufsständischen Versorgungswerke ähneln sich, wenngleich sie sich im Detail zum Teil unterscheiden. Die Nordrheinische Ärzteversorgung etwa regelt die Beiträge für Niedergelassene wie folgt: Neben der allgemeinen Versorgungsabgabe (§ 20) wird die sogenannte besondere Versorgungsabgabe (§ 22) angeboten. Während die allgemeine Versorgungsabgabe einen Abgabesatz von 14 Prozent bezogen auf die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit vorsieht, sind es bei der besonderen Versorgungsabgabe sieben Prozent der kassenärztlichen beziehungsweise vertragsärztlichen Umsätze, jedoch mindestens drei Zehntel der durchschnittlichen Abgabe. Eine Günstigerprüfung muss hier im Einzelfall erfolgen, will man nur die pflichtmäßigen Mindestbeiträge leisten. Eine Einzahlung in das Versorgungswerk über die Abgabepflicht hinaus ist ebenso denkbar.

Diese zusätzliche Versorgungsabgabe (§ 24) ist in ihrer Höhe jedoch begrenzt und sollte zumindest hinsichtlich der Risikostreuung, aber auch in Bezug auf die Renditeerwartung kritisch hinterfragt werden. Die Auszahlungen sind aus Sicht des Fiskus Leibrenten aus einer Basisversorgung, die ab dem Jahr 2005 mit 50 Prozent bis schließlich 100 Prozent ab dem Jahr 2040 besteuert werden. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Im Jahr 2013 beträgt der Besteuerungsanteil 66 Prozent. Der sich so ergebende steuerfreie Teil der Rente wird auf die gesamte Laufzeit in absoluter Höhe festgeschrieben, sodass spätere Rentenanpassungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

Den richtigen Zeitpunkt wählen

Der Beginn der Altersrente ist in den meisten Versorgungswerken auf den Zeitpunkt des vollendeten 67. Lebensjahres festgelegt (Regelaltersgrenze). Daneben gibt es Möglichkeiten zu vorgezogenen und hinausgeschobenen Altersrenten. Die aktuelle Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung regelt die Altersrente in § 9: Demnach hat jedes Mitglied mit Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf eine lebenslange Altersrente. Optional kann die Altersrente aber auch frühestens mit dem Monat der Vollendung des 62. Lebensjahres oder spätestens mit dem Monat der Vollendung des 70. Lebensjahres bezogen werden, wobei sich die Altersrente dann um einen Abschlag beziehungsweise Zuschlag verändert. In § 9 Absatz 7 der Satzung ist geregelt, dass der Rentenabschlag je nach Zeitspanne vor Vollendung des 67. Lebensjahres zwischen 0,5 Prozent für einen Monat und 24 Prozent für 60 Monate beträgt. Für „Altmitglieder“ gibt es Übergangsregelungen, die beispielsweise eine Rente mit 60 ermöglichen. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der (vorgezogenen) Altersrente ist übrigens nicht, dass die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit eingestellt ist.

Besonders wenn neben der Altersrente weiterhin hohe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden, wird die Bedeutung des Steuersatzes bei der Einkommensteuer offenbar. Denn je höher der Steuersatz in der Rentenbezugsphase ist, desto weniger bleibt „netto“ von der Rente übrig. Die Höhe des Steuersatzes hängt von vielen Faktoren ab. Erzielt der Arzt „nur“ die Versorgungswerksrente, fallen häufig keine oder nur sehr geringe Steuern an. Liegen aber noch regelmäßige und hohe Einkünfte aus Vermietung oder unregelmäßige. hohe Einkünfte aus Fondsbeteiligungen (z. B. Immobilienfonds) vor, dann beeinflussen diese im negativen Sinne auch den Nettozufluss der Altersrenten.

Die derzeit am häufigsten anzutreffende Fragestellung betrifft den Fall, dass ein niedergelassener Arzt seine Praxis mindestens bis zum 65. Lebensjahr führen möchte und sich im Alter von Ende 50 Gedanken macht, ob er mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente beantragen soll.

Individuelle Berechnungen ergeben häufig, dass die vorgezogene Altersrente eine sinnvolle Alternative sein kann. Klarheit bringt eine Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse. So lassen sich alle persönlichen Aspekte und Entscheidungsgrößen berücksichtigen. 

Quelle: Orthopädische Nachrichten

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Axel Knoth
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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