01.2013

Steuererklärung: Freibeträge ausschöpfen

Vermögensanlage für die eigenen minderjährigen Kinder bieten Zins- und Steuervorteile

MÖNCHENGLADBACH Wer Vermögen für seine minderjährigen Kinder anlegt, kann von Zins- und Steuervorteilen profitieren. Es bestehen allerdings einige Fallstricke, die Weitsicht erfordern.

Vielen Eltern liegt die finanzielle Absicherung ihrer Kinder am Herzen. Sie möchten ihren Sprösslingen mit einem Startvermögen den Einstieg in Studium oder Beruf erleichtern. Viele Finanzanbieter räumen Minderjährigen als ihren künftigen Kunden besonders attraktive Zinskonditionen ein. Obendrein lassen sich im Familienverbund attraktive Steuervorteile nutzen. Eltern sollten verstärkt prüfen, inwieweit Schenkungen an den Nachwuchs eine sinnvolle Anlagestrategie darstellen, rät die Mönchengladbacher Steuerberatungsgesellschaft WWS. Das Anlagespektrum reicht von Finanzprodukten wie Festgeld oder Wertpapierdepot bis hin zu Immobilien. Das Grundprinzip ist einfach: Auch Minderjährige haben Anspruch auf Steuerfreibeiträge. „Eltern können erhebliches Vermögen schenkungssteuerfrei an den Nachwuchs übertragen und laufende Erträge von der Steuer befreien“, betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS. Im Zuge der Erbschaftsteuerreform wurden die steuerlichen Freibeträge für Schenkungen auf 400.000 Euro pro Kind und Elternteil erhöht. Sie gelten für einen Zeitraum von zehn Jahren und können dann erneut in Anspruch genommen werden. Eine Familie mit zwei Kindern könnte alle zehn Jahre Vermögen im Wert von bis zu 1.6 Millionen Euro steuerfrei auf die nächste Generation übertragen. Bei Zinseinkünften können Eltern neben den eigenen Sparer-Pauschbeträgen (in Höhe von 801 Euro bzw. 1602 Euro bei Zusammenveranlagung) auch die Steuerfreibeträge der Kinder ausschöpfen. Das Sparpotenzial ist erheblich: Pro Jahr bleiben zurzeit Kapitalerträge in Höhe von 8841 Euro steuerfrei. Die Summe errechnet sich aus dem Sparer-Pauschbetrag (801 Euro), der Sonderausgabenpauschale (36 Euro) und dem Grundfreibetrag von (8004 Euro). Werden Immobilien übertragen, sind Überschüsse aus Vermietungstätigkeit ebenfalls bis zu 8841 Euro steuerfrei. „Da der Grundfreibetrag bis 2014 stufenweise angehoben werden soll, werden die Freibeträge weiter anwachsen“, erläutert WWS-Experte Lambertz. Bleiben die Einkünfte des Kindes unterhalb des Grundfreibetrags von 8004 Euro, können die Eltern beim zuständigen Finanzamt eine Nichtveranlagungs (NV)-Bescheinigung beantragen und diese der kontoführenden Bank ihres Kindes einreichen. Die Bank wird dann sämtliche Kapitalerträge brutto für netto, das heißt ohne Abzug von Kapitalertragsteuern, auszahlen. Ein Freistellungsauftrag ist nicht mehr erforderlich.

Bei allen Vorteilen bergen Geldanlagen für Kinder auch erhebliche Risiken. Eltern könnten ihre Vermögensübertragungen bereuen, wenn sich die finanzielle Gesamtsituation verändert. Sie können dann nicht mehr flexibel reagieren. Denn Anlagen für die eigenen Sprösslinge stellen eine Schenkung dar und sind nicht rückgängig zu machen. Kontoverfügungen der Eltern sind nur zweckgebunden für die Belange des Kindes erlaubt. Nehmen Eltern Abhebungen oder Überweisungen vor, reagieren die Finanzbehörden schnell skeptisch. Eltern sollten den Verwendungszweck plausibel darlegen können, um Vorbehalte zu entkräften. Sobald die Kinder volljährig werden, haben sie als Kontoinhaber die alleinige Verfügungsbefugnis über das Vermögen. „Dem Vermögensaufbau für Kinder sollte eine ausführliche steuerliehe Beratung vorangehen“. betont WWS-Experte Lambertz. „So bewahren sieh Familien vor unliebsamen Überraschungen.“

 

Korrespondenz mit

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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