11.2012

Angehörigenunterhalt

Viele Menschen greifen bedürftigen Familienangehörigen finanziell unter die Arme. Wer die Steuerregeln kennt, kann das Finanzamt an Unterhaltszahlungen beteiligen.

Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit: Können Angehörige ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten, kommen ihnen oft Familienmitglieder finanziell zu Hilfe. Einige Ausgaben lassen sich steuerlich absetzen. Jedoch sind die Bedingungen relativ kompliziert. „Viele Betroffene schrecken die Anforderungen ab, und sie machen keine Unterhaltsaufwendungen geltend", berichtet Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Kanzlei WWS, Mönchengladbach.

Wer seinen Angehörigen finanziell hilft, kann Unterhaltsleistungen bis zu 8 004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Hierzu zählen Ausgaben für Wohnung, Kleidung, Ernährung oder Ausbildung. Obendrein lassen sich Beiträge zur Basisabsicherung des Unterhaltsempfängers (zum Beispiel Krankenversicherung) ansetzen. Allerdings gilt das nicht für die ganze Familie. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. „Eine solche besteht grundsätzlich nur bei Zuwendungen unter Verwandten in gerader Linie, also zwischen Eltern, Kindern und Enkeln, nicht aber für Verwandte in Seitenlinie, also für Ausgaben an Geschwister", führt Thomas aus. Unter Verheirateten, getrennt Lebenden oder Geschiedenen gelten wiederum besondere Regeln.

Das Einkommen der unterhaltenen Person darf die Grenze von 624 Euro pro Jahr nicht übersteigen, ansonsten verringert sich der abzugsfähige Betrag um den übersteigenden Betrag. Zudem darf die unterhaltene Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen. Ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15 500 Euro sieht die Finanzverwaltung dabei als unschädlich an. Wer den Unterhaltszahlungen an Kinder geltend gemacht, dürfen für diese weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt werden. Obendrein werden nur Unterhaltsleistungen anerkannt, die in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen des Leistenden stehen.

Werden die Bedingungen erfüllt, reduzieren Unterhaltszuwendungen die Einkommensteuer des Leistenden. Hier bietet sich Gestaltungspotenzial. „Beispielsweise kann auch der verdienende Ehemann den Verwandten seiner Ehefrau Unterhalt gewähren, obwohl er selbst diesen gegenüber keine Unterhaltspflichten hat", erläutert Thomas. Auch bei eingetragenen Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinscharten beteiligt sich der Staat an Unterhaltskosten. Generell sollte man bei Unterhaltszahlungen auch die Schenkungsteuer im Blick haben. Danach müssen Unterhaltszahlungen immer angemessen sein; andernfalls können Zahlungen bei Überschreiten der Freibeträge schenkungsteuerpfl ichtig werden.

Wer laufende Unterhaltszahlungen für Angehörige oder nahestehende Personen plant, sollte vorab steuerlichen Rat einholen. So lassen sich alle Gestaltungsoptionen prüfen und nutzen. In jedem Fall sind Unterhaltszahlungen genau zu dokumentieren, um sie glaubhaft nachweisen zu können. Andernfalls gehen womöglich attraktive Steuervorteile verloren.

 

Korrespondenz mit

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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