11.2016

Antikorruption: Keine Vorteile für medizinische Empfehlungen

Laut dem in diesem Jahr verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen dürfen künftig Arzte und Angehörige anderer Heilberufe keine Vorteile annehmen, wenn sie Dienstleistungen oder Medikamente empfehlen. Was bei einer Zusammenarbeit mit Berufskollegen und Pharmaunternehmen jetzt zu beachten ist, findet sich auf den nächsten Seiten erklärt.

Ein modernes Gesundheitswesen ist auf die enge Kooperation seiner Akteure angewiesen. Durch ein gut abgestimmtes Zusammenspiel von Ärzten, Institutionen sowie Anbietern von Arzneimittein und Medizinprodukten ist eine bestmögliche und ressourcenschonende Behandlung der Patienten gewährleistet. Um dies si­cherzustellen, sorgt der Gesetzgeber für Rahmenbedingungen, die eine unlautere Bevorzugung bestimmter Anbieter aus­schließen sollen.

Für niedergelassene Arzte existierte ein strafrechtlicher Rahmen bisher nicht. Im Jahr 2012 stellte der Bundesgerichts­hof fest, dass niedergelassene Arzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Kran­kenversicherungen sind und somit nicht Täter im Sinne des § 299 Strafgesetzbuch (StGB) (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sein können. Die­se Gesetzeslücke wurde jetzt geschlossen. Am 14.04.2016 hat der Bundestag eine Ergänzung des Strafgesetzbuches um die Paragrafen 299a, 299b und 300 StGB, das sogenannte Antikorruptionsgesetz, beschlossen.

Angehörige fast sämtlicher Heilberufe betroffen

Das neue Gesetz sanktioniert zukünftig bestimmte Vereinbarungen unter Ange­hörigen der Heilberufe mit Strafe. Vor­aussetzung für eine Strafverfolgung ist, dass solche Vereinbarungen mit dem Ziel erfolgen, einen Leistungserbringer bei der Verordnung oder beim Bezug bestimmter Arznei-, Heil- oder Hilfsmittel oder be­stimmter Medizinprodukte unlauter zu be­vorzugen. Gleiches gilt bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial.

Als Täter kommen sämtliche medizini­sche Leistungserbringer in Betracht, die für ihre Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung benötigen. Dazu zählen neben niedergelassenen und Belegärzten etwa auch Psychotherapeuten, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden. Apothe­ker können nur Täter im Sinne des § 299b StGB, nicht aber des § 299a StGB sein. Wer für die Berufsausübung bzw. das Führen einer Berufsbezeichnung keiner staatlichen Ausbildung bedarf (z.B. Heil­praktiker) kann ebenfalls nur Täter im Sinne des § 299b StGB sein.

Zulässige Kooperationen

Die vom Gesetzgeber auch bisher schon zugelassenen Kooperationsformen bleiben von dem neuen Antikorruptionsgeserz un­angetastet. So sind auch nach dessen In­krafttreten die Gründung und der Betrieb einer Praxisgemeinschaft, einer Berufsaus­übungsgemeinschaft, einer Teilberufsaus­übungsgemeinschaft sowie die sonstigen anerkannten Formen der Kooperation unkritisch. Gleiches gilt für Koope­rationen zwischen ambulanten und stationären Leisrungserbringern wie etwa die ambulante und stationäre honorarärztliche Tätigkeit eines niedergelassenen Arztes am Kran­kenhaus, die Konsiliararzttätigkeit sowie die vor- und nachstationäre Behandlung durch Niedergelassene im Auftrag eines Krankenhauses. Als Faustformel gilt allerdings auch bei diesen Kooperationsformen: Ist die medizinische Entscheidungsfreiheit aufgrund monetärer Motive beein­trächtigt oder gar unmöglich, ist das Vorhaben illegal.

Fallbeispiele für unzulässige Kooperationen

Wann bei einer Kooperation eine unzu­lässige Abhängigkeit vorliegt, ist ins­besondere für den juristischen Laien nicht immer auf Anhieb zu erkennen. Die nachfolgenden Fallbeispiele sollen verdeutlichen, welche Gestaltungen bereits heute berufs- und vertrags­arztrechtlich unzulässig sind und mit Inkrafttreten des Antikorruptionsge­setzes zukünftig sogar unter Strafe gestellt werden:

Beispiel 1:
Facharzt A ist Vermieter eines Ärztehau­ses mit eigener Praxis im Erdgeschoss. Facharzt A schließt mit Hausarzt B einen Mietvertrag über Praxisräumlichkeiten in besagtem Ärztehaus. Hausarzt B wird für die Anmietung eine Miete von 5 Euro pro Quadratmeter zugesagt, der ortsübli­che Mietzins liegt jedoch bei 12 Euro pro Quadratmeter. Die Vermietung der Räum­lichkeiten durch Facharzt A an Hausarzt B zu diesem günstigen Mietpreis erfolgt in der Erwartung seitens Facharzt A, dass Hausarzt B seine Patienten dazu motiviert, facharztliche Leistungen nur bei Facharzt A in Anspruch zu nehmen. Die vorge­nannte Abstimmung erfolgt vorliegend im Rahmen einer Unrechtsveieinbarung zwi­schen Facharzt A und Hausarzt B, welche Hausarzt B in seiner medizinischen Ent­scheidungsfreiheit unzulässig beeinflusst. Im vorliegenden Fall macht sich Facharzt A gemäß § 299b StG B sowie Hausarzt B gemäß § 299a StGB strafbar.

Beispiel 2:
Hausarzt A überweist seine Patienten ziel­gerichtet an Facharzt B und erhält hierfür von Facharzt B je zugewiesenem Pati­enten eine "Kopfpauschale" in Höhe von 100 Euro. Im vorliegenden Fall ist wieder­um die medizinische Entscheidungsfreiheit von Hausarzt A durch die mit Facharzt B geschlossene Unrechtsvereinbarung un­zulässig beeinflusst. Facharzt A macht sich gemäß § 299b StGB sowie Hausarzt B ge­mäß § 299a StGB strafbar. Wohlgemerkt ist es Hausarzt A bereits nach den berufs­rechtlichen Vorgaben nicht erlaubt, seinen Patienten einen bestimmten Facharzt zu empfehlen, da dieses Vorgehen gegen das in den Landesberufsordnungen enthaltene "Verweisungsverbot" verstößt.

Beispiel 3:
Facharzt A als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie empfiehlt seinen Patienten das verordnete Hilfsmittel bei der Sanitatshaus-GmbH B zu kaufen. Facharzt A ist Mitgesellschafter der Sanitatshaus-GmbH B und nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen in dem Umfang am Gewinn der Gesellschaft beteiligt, in dem Facharzt A durch seine Zuweisung von Patienten an die Sanitatshaus-GmbH B Einnahmen er­wirtschaftet. Im vorliegenden Fall liegt wie­derum eine Konstellation vo r, in der Facharzt A einen unzulassigen wirtschaftlichen Vorteil für die Zuführung von Patienten und Unter­suchungsmaterial erhalt, was zu einer Straf­barkeit im Sinne des § 299a StGB führt.

Beispiel 4:
Ein Mitarbeiter des Pharmaunternehmens A schlägt Hausarzt B vor, dessen anstehen­des Praxisjubiläum durch das Pharmaun­ternehmen A zu sponsern, welches sämtli­che Kosten der Feierlichkeiten übernimmt. Die Zusage erfolgt in der Erwartung, dass Hausarzt B bei zukünftigen Verordnungen schwerpunktmäßig Arzneimittel und Me­dizinprodukte von Pharmaunternehmen A bezieht. Auch hier erfolgt ein unzulässiges Zusammenwirken zwischen dem zuständigen Mitarbeiter von Pharmaunternehmen A und dem Hausarzt B, die Hausarzt B in seiner medizinischen Entscheidungsfrei­heit beeinträchtigt. Der zuständige Mitar­beiter von Pharmaunternehmen A macht sich hier nach § 299b StGB, Hausarzt B nach § 299a StGB strafbar.

Korruption ist Offizialdelikt

Für die Einleitung eines Verfahrens be­darf es nach dem Willen des Gesetz­gebers keiner Strafanzeige oder eines Strafantrages seitens eines Geschä­digten. Die neuen Strafnormen stel­len nämlich jeweils ein sogenanntes „Offizialdelikt“ dar, welches von den staatlichen Behörden ohne gesonderte Eingabe verfolgt werden kann.

Bei Einleitung eines Ermittlungs­verfahrens seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft gegen einen ver­dächtigen Leistungserbringer setzt die Staatsanwaltschaft gemäß den gesetzlichen Vorgaben automatisch auch die zuständige Ärztekammer und die Kassenärztliche Vereinigung über das eingeleitete Verfahren in Kenntnis. Da bei Verstößen gegen das Antikorruptioasgesetz zugleich stets ein sogenannter „direkter Berufsbezug" besteht, drohen neben einer straf­rechtlichen Sanktionierung zugleich berufsrechtliche Konsequenzen, die schlimmstenfalls zu einem Entzug der vertragsärztlichen Zulassung sowie der ärztlichen Approbation führen können. Strafrechtlich können hohe Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren verhängt werden, in besonders schweren Fällen gemäß § 300 StGB sogar Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren.

Fazit

Die Kooperationsmöglichkeiten zwischen einzelnen Leistungserbrin­gern sind mannigfaltig und die da­mit zusammenhängenden Fragestel­lungen zumeist für den juristischen Laien kaum durchschaubar. Daher bietet es sich an, vor Gründung ei­ner beabsichtigten Zusammenarbeit einen fachkundigen Rechtsbera­ter heranzuziehen. So realisieren Betroffene Kooperationen, die mit dem neuen Antikorruptionsgesetz nicht in Konflikt geraten.

Quelle: Zahnarzt Wirtschaft Praxis

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Oliver Weger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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