04.2013

Betriebsübernahme: Gleich bleibender Firmenname birgt Risiken

> Dr. Stephanie Thomas

Es gibt gute Gründe, bei einer Geschäftsübernahme nicht alles zu verändern. Doch je mehr im Außenauftritt gleich bleibt, desto größer sind die Haftungsfallen. Im Folgenden ist nachzulesen: was Erwerber wissen sollten und welche Vorkehrungen ratsam sind.

Ausgliederung, Übergabe oder Verkauf: Betriebsübernahmen sind in der Wirtschaft an der Tagesordnung. Für viele Erwerber ist ein namensgleicher Marktauftritt eine interessante Option. Die Vorteile: Die Geschäftsleitung kann unter einer bekannten Marke mit vertrauten Kontaktdaten starten; bewährte Marketingunterlagen können weiter zum Einsatz kommen. Aber was wirtschaftlich sinnvoll scheint, kann sich in der Praxis als riskant erweisen.

Gleiches Auftreten kann teuer werden

Die Beibehaltung des Firmennamens ist oft mit erhöhten Haftungsrisiken verbunden. An sich kommt eine Haftung des Erwerbers nur in Betracht, wenn der wesentliche Kern des Unternehmens fortgeführt wird. Aber selbst wenn der geschäftliche Schwerpunkt verändert wird, besteht eine Haftungsgefahr. Maßgeblich ist, wie das Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt und von Geschäftspartnern wahrgenommen wird. Erwerber laufen Gefahr, dass sie für alle Altverbindlichkeiten des Veräußerers gerade stehen müssen. Die Haftung erfasst unter Umständen auch alte Steuerschulden, die von den Finanzbehörden unmittelbar vollstreckt werden können.

Hintergrund für diese „erweiterte“ Haftung ist die sogenannte allgemeine Rechtsscheinhaftung. Sie tritt dann ein, wenn Erwerber gegenüber gutgläubigen Vertragspartnern zurechenbar den Anschein erwecken, dass das Unternehmen unverändert fortgeführt wird und damit identisch ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil (III ZR 116/11) die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung präzisiert. Durch einen identischen Firmennamen kann bei Hinzutreten weiterer Umstände der Eindruck entstehen, dass zwei eigentlich unabhängige Unternehmen eine Einheit bilden.

Fazit: Haftungsbeschränkung rechtzeitig festschreiben

Je mehr nach außen unverändert bleibt, desto dringlicher ist eine Absicherung für den Erwerber. Eine Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber kann dessen Haftung für Altverbindlichkeiten ausschließen. Entsprechende Vereinbarungen gelten allerdings nur für das Innenverhältnis. Bei Fortführung des wesentlichen Kerns des übernommenen Geschäfts wirkt eine Haftungsvereinbarung gegenüber Dritten, wenn die Haftungsbegrenzung im Handelsregister eingetragen wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Dritte von der Eintragung Kenntnis hat. Erwerber sollten schon im ursprünglichen Kaufvertrag auf einer Haftungsbechränkung bestehen. Im Nachhinein ist erfahrungsgemäß kaum mehr eine Haftungsbeschränkung zu erzielen.

Quelle: Zahntechnik Magazin

 

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Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
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