02.2012
Damit beim Praxisverkauf keine unliebsamen Überraschungen auftreten
Die Praxisübergabe gut planen und frühzeitig die richtigen Weichen stellen
Immer wieder drohen bei Praxisveräußerungen unliebsame Überraschungen bei der Besteuerung. Aktuelle Gerichtsurteile bekräftigen, wie wichtig eine steueroptimierende Gestaltung ist. Heute bieten sich Ärzten vielfältige Optionen, aus der Selbstständigkeit auszuscheiden. Die fortschreitende Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts und des Vertragsarztrechts eröffnen neue Freiräume.
Für viele Ärzte ist ein allmählicher Ausstieg aus der Berufstätigkeit eine verlockende Perspektive. Wer sich nicht sofort komplett zurückziehen möchte, sollte die Praxisübergabe besonders gründlich planen. Andernfalls drohen weitreichende steuerliche Komplikationen.
Eine tarifbegünstigte Betriebsveräußerung knüpft der Fiskus an strenge Bedingungen. Obendrein sind die Kriterien unscharf. Praxisverkäufer müssen „wesensgleiche“ unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeiten im bisherigen „örtlichen Wirkungsbereich“ zumindest für eine „gewisse Zeit“ einstellen. Leicht kommt es zu Fehldiagnosen. Das Steuerrecht folgt eigenen Regeln. Ärztliche Unterscheidungskriterien, wie Kassen- und Privatpatienten oder operativ und konservativ, sind den Finanzbehörden fremd.
Zur Vorsicht mahnt auch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Hamburg (Az.: 6 K 191/10). Ein Facharzt für Orthopädie und Inhaber einer angemieteten Praxisklinik mit Operationssälen veräußerte seine Patientenkartei sowie die Praxis ohne Inventar an einen Berufskollegen. Gleichzeitig eröffnete er unweit der bisherigen Tätigkeitsstätte eine neue Privatpraxis mit dem Schwerpunkt auf klassische Orthopädie. Der Arzt blieb Mieter der alten Praxisräume und führte dort - wenn auch in eingeschränktem Umfang - operative Eingriffe durch. Das Finanzamt sah darin keine Beendigung der Tätigkeit und stufte den Gewinn aus dem „Praxisverkauf“ als laufenden Gewinn ein. Das Finanzgericht schloss sich dieser Einschätzung an und wies die Klage des Orthopäden ab. Eine nach außen erkennbare Einstellung der Praxis sei noch nicht einmal kurzfristig erfolgt.
Das Urteil unterstreicht, wie wichtig eine vorausschauende Planung des Praxisverkaufs ist. Oft bieten sich Gestaltungsoptionen, die den steuerliche Anforderungen und persönlichen Interessen gleichermaßen gerecht werden. Neben der Wahl eines Anstellungsverhältnisses oder einer freien Mitarbeit für den übernehmenden Arzt kommen beispielsweise Kooperationsmodelle in Betracht.
Eine interessante Option bietet eine überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft mit einer Profit-Center-Struktur. Damit kann der Veräußerungszeitpunkt gezielt nach unten verlagert werden. Bestehen zwei selbstständige Praxen, kann auch eine sogenannte Teilpraxisveräußerung infrage kommen. Eine taktisch kluge Vertragsgestaltung bewahrt Verkäufer wie Erwerber vor steuerlichen Nachteilen. Im Fall des Orthopäden wurde die ärztliche Zulassung separat ausgewiesen und veräußert. Lange war strittig, ob eine „gekaufte“ Zulassung überhaupt abschreibbar ist. Der Bundesfinanzhof gibt mit einem aktuellen Urteil (Az.: VIII R 13/08) grünes Licht, wenn sich der Kaufpreis einer Praxis wie im Streitfall nach dein Verkehrswert richtet. Obendrein besteht beim Verkauf immaterieller Wirtschaftsgüter die Gefahr, dass sie eine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Letztlich sind immer die Umstände des Einzelfalls maßgeblich. Im Zweifelsfall sorgt eine verbindliche Auskunft beim Finanzamt für Klarheit bei den Beteiligten.