06.2012

Damit der Fiskus nicht zur Spaßbremse wird

Steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern. Sommerfeste sind nicht nur gut für das Betriebsklima, sondern können von spendierfreudigen Arbeitgebern auch von der Steuer abgesetzt werden. Allerdings gelten dabei strenge „Spielregeln“. „Werden die Vorgaben nicht eingehalten“, warnt Wirtschaftsprüfer Torsten Lambertz von der Steuerberatungsgesellschaft WWS, „drohen empfindliche Nachzahlungen.“

Weil die Finanzverwaltung Ihren Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert hat und nunmehr der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs folgt, können Arbeitgeber, die Betriebsfeiern ausrichten, jetzt schneller in die Umsatzsteuer-Falle tappen. Umso wichtiger ist es, den vom Fiskus vorgegebenen Kostenrahmen penibel einzuhalten. „Wenn die Freigrenze von 110 Euro inklusive Mehrwertsteuer pro Mitarbeiter überschritten wird“, warnt Wirtschaftsprüfer Torsten Lambertz von der WWS in Mönchengladbach, „streicht der Fiskus den Vorsteuerabzug für sämtliche Veranstaltungskosten. Die Finanzbehörden unterstellen dann einen überwiegend privaten Charakter der Feier. Was obendrein dazu führt, dass alle Veranstaltungskosten lohnsteuer- und beitragspflichtig werden.“

Stolperfalle Sommerfest
Insbesondere bei Sommerfesten, die häufig im lockeren Rahmen stattfinden und zu denen Arbeitnehmer gerne mal Angehörige mitbringen, lauem Stolpertallen. „Denn die Freigrenze gilt nicht pro Teilnehmer, sondern pro teilnehmendem Mitarbeiter, so Torsten Lambertz. „Der auf betriebsfremde Personen entfallende Anteil an den Gesamtkosten ist dem zugehörigen Arbeitnehmer zuzurechnen.“

Alles genau dokumentieren
Der Steuerexperte empfiehlt den Unternehmen deshalb, genau zu dokumentieren, welcher Mitarbeiter allein oder in Begleitung an der Betriebsfeier teilgenommen hat, um die Kosten pro Gast bestimmen zu können. Denn die Gesamtkosten sind nur auf die teilnehmenden und nicht auf alle eingeladenen Gäste umzulegen. Wird die kritische Grenze von 110 Euro auch nur um einen Euro überschritten, behandelt der Fiskus die Aufwendungen als Arbeitslohn Und die Mitarbeiter müssen auf die gesamten Kosten Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichten.

Option Kostenbeteiligung
Abhilfe kann, nach Meinung von WWS-Berater Lambertz, eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers schaffen, der den übersteigenden Betrag ausgleicht. Oder die Firma nutzt die Möglichkeit zur Pauschalversteuerung und führt zusätzlich zu den Ausgaben 25 Prozent pauschale Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an den Fiskus ab. Auch so kann verhindert werden, dass die Finanzverwaltung zur Spaßbremse wird.

 

Korrespondenz mit

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Quelle

NAHDRAN

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