06.2012
Diagnostik und Therapie mittels Fernkommunikation
Was ist erlaubt, was ist verboten?
E-Mail, Handy und Co. - der Kontakt zwischen Arzt und Patient ist über eine wachsende Zahl von Kommunikationsmitteln möglich. Für Allgemeinärzte ergeben sich daraus nicht nur Chancen, sondern es erwachsen auch Risiken. Was der behandelnde Arzt beachten sollte, fasst Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Oliver Weger zusammen.
In den letzten Jahren haben sich Kommunikationsmittel und Medizintechnik rasant weiterentwickelt. Konzepte der sogenannten Telemedizin sind zunehmend leichter möglich und umsetzbar. Zur Telemedizin zählt unter anderem auch die ärztliche Diagnostik und Behandlung unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln.
Neben Telefon und Fax können Patienten vermehrt über E-Mail oder Internet-Tools mit ihren behandelnden Ärzten in Kontakt treten. Zudem nutzen immer mehr Menschen Gesundheitsportale im Internet. Sie holen über Online-Angebote eine zweite Meinung oder fachlichen Rat ein (www.vorsicht-operation.de, www.krebszweitmeinung.de, www.DrEd.com und viele andere mehr). Angebote der Telemedizin rücken verstärkt in den Fokus der ärztlichen Leistungserbringung. Folgerichtig hat sich der 113. Deutsche Ärztetag im Jahr 2010 mit der Thematik intensiver beschäftigt und die Umsetzung der vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegten „Voraussetzungen für gute Telemedizin“ befürwortet.
Zur Förderung von Maßnahmen der Telemedizin enthält das Versorgungsstrukturgesetz vom Januar 2012 diverse Regelungen rund um die telemedizinische Behandlung. So soll etwa der Gemeinsame Bundesausschuss prüfen, welche ambulanten ärztlichen Leistungen im Wege der Telemedizin erbracht werden können und wie diese zukünftig im Einheitlichen Bewertungsmaßstab abzubilden sind. Allgemeinärzte sollten sich dringend mit der Zulässigkeit der ärztlichen Diagnostik und Behandlung via Fernkommunikationsmittel beschäftigen. Denn schnell ist die Grenze zur unzulässigen Fernbehandlung überschritten.
Was der Arzt darf
Grundsätzlich erlaubt ist die Erteilung allgemeiner Informationen zu Gesundheitsfragen, sofern kein konkreter Patientenbezug bzw. kein Bezug zu einer konkreten Krankheitsgeschichte besteht. Auch Anschlussberatungen via Fernkommunikationsmittel sind zulässig, wenn zuvor in einem persönlichen Gespräch eine Untersuchung erfolgt ist und eine Diagnose gestellt wurde. Das Gleiche gilt für die Überwachung von Körperfunktionen über computergestützte Medien (sogenanntes „Telemonitoring“).
Ist eine ärztliche Diagnose und Behandlung über Fernkommunikationsmittel prinzipiell erlaubt, bestehen inhaltlich keine Beschränkungen. Bei schwerwiegenden oder folgenreichen Diagnosen empfiehlt sich in jedem Fall ein persönliches Gespräch. Benötigt der Patient nach Mitteilung der Diagnose voraussichtlich eine unmittelbare Unterstützung durch den behandelnden Arzt, kann eine persönliche Unterredung sogar Pflicht sein.
Der Arzt darf prinzipiell auch Familienangehörige mitbehandeln, etwa wenn eine Frau die Gesundheitsprobleme ihres Ehemannes schildert. Aber Vorsicht: Der Erkrankte muss den Arzt zunächst von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Gesprächspartner entbinden und in die Übermittlung von Daten via Fernkommunikationsmittel wirksam einwilligen. Schweigepflichtenthindung als auch die Einwilligung in die Übermittlung von Daten sollten beim Patienten zum besseren Nachweis schriftlich eingeholt werden.
Wo Vorsicht geboten ist
Von der Musterberufsordnung für Ärzte ausdrücklich nicht erlaubt ist eine ärztliche Behandlung und Beratung ausschließlich über Fernkommunikationsmedien. Denn im Rahmen der ärztlichen Diagnostik und Behandlung hat der behandelnde Arzt nicht nur die körperliche Untersuchung zu gewährleisten; er muss sich zugleich einen eigenen Eindruck von dem Patienten verschaffen.
Eine Ausnahme bilden akute Notfälle, bei denen keine andere Form der ärztlichen Hilfe möglich ist. Bedingung ist, dass die Telemedizin allein als „Notmaßnahme“ erfolgt und die Einleitung erforderlicher Maßnahmen nicht zeitlich verzögert. In jedem Fall muss der Arzt den Patienten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in seine Praxis einbestellen. Alternativ ist er an eine Notfallpraxis oder an die Notaufnahme einer stationären Einrichtung zu verweisen.
Selbst eine zulässige Telemedizin kann auf Dauer problematisch sein. Eine feste zeitliche Grenze, nach deren Ablauf ein zuvor via Fernkommunikationsmittel behandelter Patient wieder persönlich untersucht werden muss, existiert nicht. Doch bei jeder neu auftretenden Erkrankung, die nicht durch eine persönliche Untersuchung diagnostiziert wurde, ist der Patient erneut in die Praxis einzubestellen. Das Gleiche gilt, wenn sich im Rahmen der Beratung per Telefon oder E-Mail herausstellt, dass sich die diagnostizierte Erkrankung verschlechtert hat. Als Faustregel gilt: Eine persönliche Untersuchung ist dann zu wählen, wenn die medizinische Sorgfaltspflicht eine Einbestellung des Patienten in die eigene Praxis erfordert.
Eine monatelange Behandlung via Fernkommunikationsmittel birgt erhebliche Risiken. Entsteht dem Patienten ein Schaden, kann dies als ärztlicher Behandlungsfehler gewertet werden. Ärzte sollten daher genau abwägen, wann ein Patient in die eigene Praxis wieder einbestellt werden sollte.
Was bei Verstößen droht
Die Konsequenzen einer unzulässigen Behandlung über Fernkommunikationsmittel können erheblich sein. Es drohen zivil-, berufs- und strafrechtliche Folgen. Verletzt der Arzt mit der Behandlung via Fernkommunikationsmittel seine Sorgfaltspflicht, kann der Patient gegen den behandelnden Arzt gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadenersatz geltend machen. Das geplante Patientenrechtegesetz soll die Beweislast weiter erleichtern. Folglich müsste zukünftig in vielen Fällen der behandelnde Arzt beweisen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßem Verhalten eingetreten wäre.
Wird die ärztliche Beratung via Fernkommunikationsmittel als ein Verstoß gegen die Regelungen der Berufsordnung angesehen, drohen dem Arzt berufsrechtliche Konsequenzen. Auch strafrechtliche Folgen sind nicht ausgeschlossen. Im Falle einer unzulässigen Fernbehandlung können unter Umständen die Straftatbestände der fahrlässigen Körperverletzung bzw. der Verletzung von Privatgeheimnissen erfüllt sein. Dem Arzt droht dann eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe.