07.2012

Ehepartner: Aufgepasst, wenn einer selbstständig ist

Die laufende Rechtsprechung bekräftigt den Regelungsbedarf bei Ehen, in denen einer selbstständig ist. Ein gerechter Interessensausgleich erfordert Weitblick. Was Paare per Ehevertrag einvernehmlich regeln können.

Lassen sich Ärzte scheiden, drohen Einzelpraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften oft weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen. Haben Ehegatten keine anderen Regelungen getroffen, muss derjenige mit dem größeren Vermögenszuwachs seinem Ex-Partner einen finanziellen Ausgleich leisten. Hierzu wird der persönliche Zugewinn jedes Ehepartners ermittelt und der Differenzbetrag den Ehegatten hälftig zugewiesen.

Cave: immaterielle Werte

Was leicht übersehen wird: Für die Ermittlung des Zugewinns sind nicht nur materielle Werte maßgeblich.

Gerade bei Ärzten bestimmt auch der persönliche Einsatz den Erfolg der Praxis. Dieser personengebundene Faktor ist quasi unveräußerbar. Aus diesem Grund ist bei der Berechnung des „Goodwill" nach Auffassung des BGH ein nach den individuellen Verhältnissen bemessenes Arztgehalt zu ermitteln und aus der Berechnung herauszunehmen. Durch die Berücksichtigung des „Goodwill“ kann sich der Zugewinnausgleich bei Selbstständigen maßgeblich erhöhen. Insbesondere Freiberufler, ob in Einzelpraxis oder in einer Berufsausübungsgemeinschaft, sollten ehevertragliche Regelungen treffen, um negative Nachwirkungen für sich und ihre Partner zu vermeiden. Das gilt auch für alle, die vor dem Schritt in die Selbstständigkeit stehen. Diese Rechtslage hat weitreichende Konsequenzen. Tückisch: Der „Goodwill“ ist in der Praxis gebunden und wird erst bei einer Veräußerung zu liquiden Mitteln. Der freiberuflich Tätige kann im Scheidungsfall zum wirtschaftlich unsinnigen und steuerlich belastenden Verkauf der Praxis oder seines Anteils an der Berufsausübungsgemeinschaft gezwungen sein. Dabei bildet diese Tätigkeit seine Existenzgrundlage und ist oft auch die Basis für Unterhaltszahlungen.

Den Ehevertrag anpassen

Die betroffenen Personen sollten das ausgleichspflichtige Vermögen begrenzen. Doch möchten und sollten Ehegatten von der betrieblichen Vermögensbildung auch nicht komplett ausgeschlossen werden, da diese oft deutlich höher ausfällt als jene im Privat-bereich. Es gilt, einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen zu finden. Während Eheverträge von selbstständigen Freiberuflern früher häufig Gütertrennung vorsahen, wird heute vielfach die so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart. Dabei wird der gesetzliche Güterstand mit individuellen Vereinbarungen ergänzt oder angepasst. Vielfältige Regelungen sind möglich: Ehepartner können das in der Praxis gebundene Vermögen ganz aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen oder auch nur den „Goodwill“. Um Bewertungsstreitigkeiten zu vermeiden, kann der Ausgleichsanspruch klar begrenzt werden, etwa auf den Abfindungsanspruch, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Zusätzlicher Vorteil: Dieser Wert schließt den „Goodwill“ oft aus. Eine weitere Option ist es, den Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung auszuklammern, für den Todesfall aber beizubehalten oder den Ausgleichsanspruch zu stunden. Stattdessen kann für den Ehegatten eine andere Form der Absicherung aufgebaut werden, etwa eine Kapitallebensversicherung.

Wer noch keinen Ehevertrag besitzt, kann während der Ehe jederzeit eine Regelung vor dem Notar nachholen. Dabei sollten Selbstständige bestehende Gesellschaftsverträge oder Nachfolgeregelungen im Blick haben. Vereinbarungen können sich unter Umständen wechselseitig aushebeln.

 

Korrespondenz mit

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
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Quelle

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