08.2012

Ehepartner - Scheidung zwingt zum Praxisverkauf?

Lässt sich ein Arzt scheiden, drohen oft ein beträchtlicher Zugewinnausgleich — im schlimmsten Fall muss der Arzt die Praxis verkaufen. Deswegen: Ehevertrag ergänzen oder anpassen!

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Tückisch dabei: Der Goodwill ist an die Praxis gebunden und wird erst bei einer Veräußerung zu liquiden Mitteln. „Der freiberuflich Tätige kann im Scheidungsfall zum wirtschaftlich unsinnigen und steuerlich belastenden Verkauf der Praxis oder seines Anteils an der Berufsausübungsgemeinschaft gezwungen sein“, erklärt Dr. Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei WWS. „Dabei bildet diese Tätigkeit seine Existenzgrundlage und ist oft auch die Basis für Unterhaltszahlungen.“

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Deshalb sollte das ausgleichspflichtige Vermögen vertraglich begrenzt werden. Doch möchten und sollten Ehegatten von der betrieblichen Vermögensbildung nicht komplett ausgeschlossen werden, da diese oft deutlich höher ausfällt als im Privatbereich. Dr. Thomas: „Es gilt einen ausgewogenen Ausgleich der Interessen zu finden.“

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„Betroffene Ehepaare sollten ihre Eheverträge prüfen und gegebenenfalls anpassen“, rät die WWS-Expertin. „Wer noch keinen Ehevertrag besitzt, kann während der Ehe jederzeit eine Regelung vor dem Notar nachholen.“ Dabei sollten Selbstständige immer auch bestehende Gesellschaftsverträge oder Nachfolgeregelungen im Blick haben. Vereinbarungen können sich unter Umständen wechselseitig aushebeln.

 

Korrespondenz mit

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
Tel.: 02166 971-130
Fax: 02166 971-200
E-Mail: sthomas@wws-mg.de

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