01.2016

Fiskus sponsert Flüchtlingshilfe

Viele wollen Flüchtlingen mit einer Spende helfen. Jetzt unterstützt der Fiskus Spenden­willige mit vereinfachten Regelungen. Was Privatleute und Unternehmen beachten sollten, damit ihre Zuwendungen steuerlich anerkannt werden.

Hilfsorganisationen brauchen drin­gend Geld- und Sachspenden, um Asylsuchende mit dem Nötigsten zu versorgen. Dem trägt jetzt auch der Fiskus Rechnung und vereinfacht das Spenden für Flüchtlinge (Schrei­ben des Bundesfinanzministeriums, Az. IV C 4 - S 2224/07/0015 :01S). Die Ftnanzbehörden haben die steu­erlichen Vorgaben deutlich gesenkt, betont die Wirtschaftskanzlei WWS aus Mönchengladbach. Spenden für Flüchtlinge ist nun mit minimalen Fonnalitäten möglich.

Zum einen wurde die Nachweis­pflicht von Geldspenden gelockert. Der Fiskus akzeptiert grundsätzlich den sogenannten „vereinfachten Zuwendungsnachweis", vorausge­setzt die Zahlungen erfolgen auf Sonderkonten für die Flüchtlings­hilfe. Ungeachtet der Spendenhöhe entfällt das Einholen und Einreichen von Spendenquittungen. Bareinzah­lungsbelege, Kontoauszüge oder PC-Ausdrucke heim Onlinebanking reichen als Spendennachweis.

Zum anderen weitet der Fiskus den Kreis der .Spendensammler er­heblich aus. Steuerbegünstigt sind nicht nur Spenden an gemeinnüt­zige oder mildtätige Einrichtungen, die den einschlägigen Zweck der Flüchtlingshilfe fördern, sondern auch an andere gemeinnützige oder mildtätige Organisationen. Sport-, Musik- oder Kulturvereine etwa dürfen Spenden empfangen und an eme steuerbegünstigte Organisation für die Flüchtlingshilfe weiterlei­ten. Allerdings reicht für derartige Spenden der vereinfachte Zuwen­dungsnachweis nicht aus. ln diesen Fällen erwartet das Finanzamt eine Spendenquittung mit einem Hinweis auf die Sonderaktion für Flüchtlin­ge. Als Spendensammler kommen auch Privatpersonen und Unter­nehmen in Betracht. Hier akzeptiert das Finanzamt den vereinfachten Zuwendungsnachweis nur, wenn Spenden auf ein eigens eingerichte­tes Treuhandkonto gezahlt und an eine steuerbegünstigte Organisation weitergegeben werden.

Auch Sachspenden können eine wertvolle Hilfe für Flüchtlinge sein. Viele geben neue und gebrauchte Sachen bei einer Hilfsorganisation ab, ohne Steuervorteile in Anspruch zu nehmen. Sachspenden lassen sich steuerlich geltend machen, wenn die Hilfsorganisation den Empfang mit einer so genannten „Sachspendenbe­scheinigung“ bestätigt. Zudem müs­sen Spender gegenüber dem Finanz­amt den Marktwert belegen. Bei neuen Gegenständen dient die ak­tuelle Rechnung als Nachweis über den Spendenwert. Bei gebrauchten Gegenständen ist die Sache etwas komplizierter. Spender sollten alle Sachspenden in einer Liste mit Kaufpreis, Kaufdatum, Zustand und Wert aufführen. Die Spendenorga­nisation sollte die Richtigkeit aller Angaben bestätigen.

Privatleute können den Markt­wert gebrauchter Gegenstände ermitteln, indem sie etwa On- line-Kleinanzeigen als Vergleichs­malsstab heranziehen. Für den Nachweis des Neupreises sollten Spender möglichst den Kaufbeleg beilegen. Wenn Unternehmen spen­den, handelt es sich steuerlich um eine Entnahme aus dem Betriebs­vermögen. Sie können regelmäßig wahlweise den Wert mit dem Teil­wert oder mit dem Buchwert der Ware ansetzen. Doch Vorsicht: Die Entnahme ist umsatzsteuerpflichtig.

Das Wohlwollen der Finanzbe­hörden hat Grenzen. Direkte Spenden an Flüchtlinge sind steuerlich nicht abzugsfähig. Es muss immer ein steuerbegünstigter Spenden­sammler zwischengeschaltet sein. Jedoch muss Flüchtlingshilfe nicht immer steuerlich motiviert sein. Wer Flüchtlingen auf direktem Wege helfen möchte, kann ihnen auch mit Rat und Tat zur Seite stehen. Privatleute und Unternehmen kön­nen etwa bei der Jobsuche helfen, wichtige Behördengänge begleiten oder eine Patenschaft übernehmen.

Quelle: Der niedergelassene Arzt

Korrespondenz mit:

Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas

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