07.2019

Fiskus sponsert Gesundheit von Mitarbeitern

Gesundheitsförderung von Mitarbeitern erfordert Weitblick. Maßnahmen bleiben nur Steuer- und abgabenfrei wenn strenge Bedingungen eingehalten werden.

Rückenschmerzen, Bluthochdruck oder Burn-out: Die Liste der typischen Erkrankungen von Mitarbeitern ist lang. Aktuell liegt der Krankenstand in Deutschland so hoch wie in den letzten zwei Jahrzenten nicht mehr. Der zunehmende Fachkräftemangel rückt das Thema noch stärker in den Fokus. Von der Förderung der Mitar­beitergesundheit profitieren Firmen gleich mehrfach. Betriebliche Gesund­heitsmaßnahmen reduzieren krank­heitsbedingte Fehlzeiten und verbes­sern das Betriebsklima. Obendrein bieten sie Mitarbeitern attraktive Ge­haltsextras und werten ihr Image als Arbeitgeber auf. Damit von solcherlei Maßnahmen nicht auch noch der Fis­kus profitiert, müssen Unternehmen in steuerlicher Hinsicht einiges be­achten. Schnell wertet das Finanzamt Sachleistungen oder Barzuschüsse als steuerpflichtige Einkünfte. Die Folge: Bei der nächsten Betriebsprüfung droht eine saftige Nachzahlung samt Zinsen. Eine sorgfältige Dokumenta­tion ist für alle Mitarbeiter Pflicht. Fir­men sollten Belege wie Beitragsbe­scheide, Teilnahmebescheinigungen oder Zertifizierungen von Anbietern immer zusammen mit den Lohnun­terlagen aufbewahren.

Steuerlich begünstigt sind nur Sachleistungen und Barzuschüsse, die Firmen freiwillig und zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Ar­beitslohn gewähren. Eine Umwand­lung von Gehaltsbestandteilen oder Gegenleistungen des Mitarbeiters wie etwa ein Lohnverzicht sind tabu. Nichtsdestotrotz besteht ein gewisser Gestaltungsspielraum. Unternehmen können Gesundheitsleistungen auf andere freiwillige Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld anrech­nen oder im Rahmen einer Gehaltser­höhung gewähren. Wichtig: Laut So­zialgesetzbuch müssen Maßnahmen der Verbesserung des allgemeinen Ge­sundheitszustands oder der betrieb­lichen Gesundheitsförderung dienen. Unternehmen sollten darauf achten, dass sie in Qualität, Zweckbindung und Zielgenchtetheit den Vorgaben entsprechen. Eine Orientierungshilfe bietet der Präventionsleitfaden des Spitzenverbandes der Krankenkassen, der unter Kkv-spitzenverband.de heruntergeladen werden kann. Fir­men sollten vorab immer genau prü­fen, ob Kurse von den Krankenkassen als Präventionsmaßnahme zertifiziert und Anbieter ausreichend qualifiziert sind. ln Zweifelsfallen sollten Arbeit­geber für Rechtssicherheit sorgen und beim Finanzamt eine kostenlose An­rufungsauskunft einholen.

Die Förderfreude des Fiskus ist be­grenzt. Maximal 500 Euro dürfen Fir­men jährlich pro Mitarbeiter ohne Weiteres für Gesundheitsrnaßnahmen ausgeben, und zwar für inner- und außerbetriebliche Angebote. Ver­tragspartner kann grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer sein. Bis zum Freibetrag von 500 Euro müssen Unternehmen keinen Nach­weis erbringen, dass die Maßnahmen berufsspezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorbeugen. Dies trifft etwa dann zu, wenn PC-Kräfte an einem Rückengymnastikkurs teilneh­men oder eine spezielle Bildschirmbrille benötigen.

Vorsicht bei Zuschüssen

Wer mehr als 500 Euro pro Jahr und Mitarbeiter steuerfrei ausgeben will, muss den berufsspezifischen Nachweis durch eine Auskunft des medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft oder eines Sachverständigen erbringen. In solchen Fällen sollten Unternehmen vorab immer ihren steuerlichen Berater konsultieren, insbesondere wenn eine größere Anzahl von Mitarbeitern betroffen ist. Vorsicht ist bei Angeboten des allgemeinen Freizeit- und Brei­tensports geboten. Die Übernahme oder Bezuschussung von Mitglieds­beiträgen - beispielsweise von Fit­nessstudios oder Sportvereinen - ist immer Steuer- und sozialversiche­rungspflichtig. Firmen können dabei jedoch die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro in Anspruch nehmen. Wie in einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (Az. 14 K 204/16) deutlich wird, stimmt die Finanzverwaltung bei der Finanzierung einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft der Anwendung der mo­natlichen Sachbezugsfreigrenze zu. Sie sieht den Zufluss des geldwerten Vorteils beim Arbeitnehmer jedoch nicht monatlich, sondern je nach Ver­tragsgestaltung in einer Summe. Da­mit würde die Sachbezugsfreigrenze im Regelfall überschritten. Das Finanzgencht urteilte zwar zugunsten des Steuerpflichtigen, hat jedoch die Revision zum BFH zugelassen (Az. VI R 14/18). Bis zur abschließenden Klä­rung sollten Arbeitgeber gegen an­derslautende Entscheidungen des Fi­nanzamtes Einspruch einlegen. So können sie ggf. von einem steuerzahlerfreundlichen Urteil rückwirkend profitieren.

Quelle: Care konkret

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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