10.2011

Gutschein statt Gehaltserhöhung?

Dank aktueller Urteile können Tank- und Geschenkgutscheine jetzt deutlich einfacher und unbürokratischer an Mitarbeiter ausgegeben werden. Das erweitert den betrieblichen Spielraum, um Gehälter abgabenfrei aufzubessern, und rechnet sich für Praxen wie Mitarbeiter gleichermaßen.

Ob Belohnung oder laufendes Gehaltsextra: Tank und Geschenkgutscheine sind bei Mitarbeitern beliebt, nicht nur, weil dafür unter bestimmten Voraussetzungen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Auch Arztpraxen profitieren, denn die Gutscheine lassen sich als Betriebsausgabe von der Steuer absetzen und sind eine attraktive Möglichkeit, Mitarbeiter zusätzlich zu motivieren. Gut also, dass der Bundesfinanzhof (BFH) mit drei Grundsatzurteilen (Az.: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10) die betrieblichen Gutscheinzuwendungen vereinfacht hat.

Bisherige Formvorschriften

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen Sachzuwendungen (Sachbezüge) und Geldzuwendungen (Barlöhne), wobei nur Erstere bei Einhaltung des Höchstbetrags Lohnsteuer- und sozialabgabenfrei sind. Sachbezüge definieren sich unter anderem als alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Deshalb mussten Gutscheine früher die zugewendete Sache (Ware oder Dienstleistung) bezeichnen, durften aber keine (Höchst-)Beträge ausweisen.

Aktuelle Sachlage

Die oben genannten Formvorschriften wurden gelockert. „Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich [...] danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.“ (BFH, Az.: VI R 21/09) Besteht lediglich Anspruch auf die im Gutschein bezeichnete Sache, handelt es sich um einen Sachbezug. „Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegen auch dann keine Sachbezüge sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.“ (Az.: VI R 21/09) Aus den genannten gerichtlichen Klarstellungen folgt:

  • Bei Gutscheinen ist ein Anspruch auf alternative Barauszahlung gegenüber dem Mitarbeiter auszuschließen.
  • Nunmehr ist es zulässig, auf Gutscheinen einen (Höchst)-Betrag anzugeben.
  • Auch ein Geldbetrag kann einen Sachbezug darstellen, wenn der Mitarbeiter ihn nur für eine bestimmte Sache verwenden darf.
  • In diesem Zusammenhang können Mitarbeiter, die von ihrem Arbeitgeber üblicherweise Benzingutscheine erhalten, auf eigene Kosten an einer beliebigen Tankstelle tanken und sich die Aufwendungen vom Arbeitgeber erstatten lassen (Az.: VI R 41/10).
  • Es ist auch erlaubt Mitarbeitern eine Tankkarte zu überlassen, mit der sie an einer bestimmten Tankstelle tanken können (Az.: VI R 27/09), die dann direkt mit dem Arbeitgeber abrechnet.

Schlussbemerkung

Ganz gleich, wie Arbeitgeber es mit den Sachzuwendungen handhaben, die Grenze von 44 Euro pro Monat muss eingehalten werden, damit Lohnsteuer-und Sozialversicherungsfreiheit gilt. Die Festlegung eines monatlichen Höchstbetrags heißt aber nicht, dass Gutscheine im Ausgabemonat sofort eingelöst werden müssen. Mitarbeiter können Gutscheine sammeln und irgendwann später einlösen. Bei der nächsten Gehaltsrunde lohnt es sich in jedem Fall, Gutscheine im Hinterkopf zu behalten. Sie kosten die Praxis vergleichsweise wenig und kommen - anders als die Gehaltserhöhung - eins zu eins beim Mitarbeiter an.

 

Quelle

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