10.2012

Immobilien: Vermietungsabsicht überzeugend nachweisen

Auch bei Leerstand einer Immobilie lassen sich die Aufwendungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Damit jedoch das Finanzamt nicht skeptisch wird, sollte der Vermieter gute Argumente zur Hand haben.

Zu den Aufwendungen, die ein Vermieter auch bei Leerstand einer Immobilie geltend machen kann, zählen z.B. Finanzierungskosten, Grundsteuer. Abschreibungen oder auch Verwaltungskosten. Die Voraussetzung für den Segen des Finanzamtes ist jedoch: Steuerpflichtige können darlegen, dass sie sich ernsthaft um eine Vermietung bemühen und auf Dauer positive Einkünfte erzielen wollen.

Die Finanzbehörden fordern hierfür immer konkretere Nachweise, registriert die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. „Das stereotype Schalten von Anzeigen reicht der Finanzverwaltung und Rechtsprechung mittlerweile nicht: mehr aus“, warnt WWS-Rechtsanwalt Thomas Heidberg. „Auch eine allgemein hohe Leerstandsquote in der näheren Umgebung genügt nicht mehr als Argument. Je länger ein Leerstand andauert, desto eindeutiger und konkreter muss die Vermietungsabsicht nachgewiesen werden.“

Bei Verdacht drohen auch rückwirkend Konsequenzen!

Erhärtet sich ein Verdacht der Finanzbehörden, drohen weitreichende Konsequenzen. Das Finanzamt wertet die Vermietung als Liebhaberei und streicht alle steuerlich berücksichtigungsfähigen Verluste, und zwar über mehrere Jahre hinweg. Denn im Zweifelsfall erlässt die Finanzverwaltung die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, um sie rückwirkend ändern zu können. Dann drohen hohe Steuernachzahlungen plus gesetzlicher Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 Prozent pro Jahr.

Vermieter sollten ihre Immobilie deswegen aktiv am Vermietungsmarkt anbieten. „Wer einen Maklerauftrag, verschiedene Zeitungsanzeigen oder Besichtigungstermine nachweist, kann viele Vorbehalte der Finanzbehörden ausräumen“, betont WWS-Rechtsanwalt Heidberg.

Verschiedene Maßnahmen gegen den Leerstand einsetzen

Wichtig ist, regelmäßig die getroffene Maßnahme auf ihren Erfolg zu prüfen, um andere oder wertere Vermietungsbemühungen einzuleiten. So können gegebenenfalls Mietinteressenten berücksichtigt werden, die bislang als ungeeignet abgelehnt wurden. Auch die Miethöhe in zu hinterfragen und eventuell unter der ortsüblichen Miete anzusetzen. Unter Umständen erschließt auch die (Teil-) Möblierung einer Wohnung einen neuen Interessentenkreis.

In jedem Fall muss die Immobilie in einem vermietbaren Zustand sein. Andernfalls sollten Vermieter die Immobilie mit geeigneten Umbaumaßnahmen an die Marktanforderungen anpassen. Die Aufwendungen hierfür gelten prinzipiell als Werbungskosten.

„Erhöhte Vorsicht ist bei Renovierungsarbeiten geboten, die nach einer Vermietung und vor einer anschließenden Selbstnutzung oder Veräußerung der Immobilie erfolgen“, warnt WWS-Anwalt Heidberg. En diesem Fall muss der Immobilienbesitzer eine nachhaltige und ernsthafte Vermietungsabsicht nachweisen, die erst nach Abschluss der Arbeiten aufgegeben wurde. Grundsätzlich sollten Immobilienbesitzer alle Vermietungsbemühungen sorgfältig dokumentieren und frühzeitig Nachweise sammeln.

 

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