06.2015

Lohnt sich eine zügige Unternehmensübertragung?

Die Steuerprivilegien für Firmenübertragungen stehen auf der Kippe. Wer zügig handelt, kann womöglich noch von den geltenden Regelungen profitieren. Was Firmeninhaber und ihre potenziellen Nachfolger beachten sollten.

In den kommenden Jahren wird hierzulande jährlich Betriebsver­mögen in zweistelliger Milliardenhöhe vererbt oder verschenkt. Firmeninhaber können durch sogenannte „Verschonungsrege­lungen" im Erbschaftsteuergesetz Steuerzahlungen minimieren oder gar umgehen. Wer mittelfristig eine Unternehmensübertra­gung plant, sollte sein Vorhaben eventuell vorziehen, rät die Wirtschaftskanzlei WWSaus Mönchengladbach. Das Bundesver­fassungsgericht schreibt dem Gesetzgeber vor, die steuerprivile­gierte Übertragung von Betriebsvermögen bis spätestens Juni 2016 zu überarbeiten. Firmenchefs und ihre Nachkommen soll­ten jetzt aktiv werden, um ihre Chancen auf Steuervorteile zu verbessern.

Wieauch immer die Neuregelungen ausfallen, besser wird es für einen Großteil der Unternehmen nicht. Bislang belohnt das Erbschaftsteuergesetz alle Unternehmenserben,die sich langfris­tig an die Firma binden und die Gesamtsumme der jährlichen Lohnzahlungen (sogenannte „Lohnsumme'') beibehalten. Wer das Unternehmen fünf (Regelverschonung) bzw. sieben Jahre lang (Optionsverschonung) weiterführt, kann einen erheblichen Teil der Erbschaft- oder Schenkungsteuer einsparen oder sogar komplett davon befreit werden.

Dieses Prinzip soll auch künftig gelten. Doch sieht der aktuelle Referentenentwurf des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vor, dass „große" Unternehmen nur noch in Ausnahmefallen von den Steuerprivilegien profitieren. Dazu müssen Firmen zunächst nachweisen, dass Erbschaftsteuerzahlungen ihren Fortbestand gefährden. Als „groß" sollen künftig Unternehmen mit einem be­günstigten Betriebsvermögen von mehr als 20 Mio. € gelten. Ab diesem Betrag soll der Verschonungsabschlag abgeschmolzen werden, und zwar schrittweise um einen Prozentpunkt je 1,5 Mio. € des darüber liegenden Wertes. Beträgt das Vermögen mehr als 110 Mio. €, sind davon bei der Regelverschonung nur noch 25 % und bei der Optionsverschonung nur noch 40 % steuerfrei.

Eine wesentliche Voraussetzung für Steuer privilegierte Unter­nehmensübertragungen ist die sogenannte „Lohnsummenklau­sel". Bislang muss in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern die Lohnsumme im Fünfjahreszeitraum 400 %oder im Siebenjahres­zeitraum 700 % der jährlichen Ausgangslohnsumme betragen. Laut Referentenentwurf sind nur noch Kleinstunternehmen mit biszu drei Mitarbeitern von der Lohnsummenklausel befreit. Fir­men mit vier bis zehn Mitarbeitern dürfen im Fünfjahreszeit­raum 250 % und im S ieben ja h res zeit raum 500 % der Ausgangs­loh nsumme nicht unterschreiten. Ab elf Mitarbeitern gilt die „al­te" Lohnsummenklausel von 400 bzw. 700 %. Für viele kleine mittelständische Unternehmen werden sich die Bedingungen für eine Steuerbefreiung deutlich verschärfen.

Welche Arten von Betriebsvermögen lassen sich künftig noch steuerlich begünstigt übertragen? Der Gesetzgeber will Steuer­vorteile auf das Vermögen begrenzen, das dem Hauptzweck nach überwiegend der Ausübung einer gewerblichen, freiberufli­chen oder land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit dient. Nicht begünstigtes Vermögen bleibt nur steuerfrei, wenn es biszu ma­ximal zehn Prozent des begünstigten Betriebsvermögens aus­macht. Andernfalls hält der Fiskus die Hand auf.

Auch wenn sich im Gesetzgebungsverfahren noch einiges än­dern kann, ist absehbar, dass künftig weniger Unternehmenser­ben in den Genuss von Steuervorteilen kommen. Zudem wird der Kreis der Firmen erweitert, die für Erleichterungen strikte Bedin­gungen erfüllen müssen. Trotz ungewisser Rahmenbedingungen ist Untätigkeit die schlechteste Option. Wer sich mit Ausstiegs­gedanken trägt, sollte sich mit seinem steuerlichen Berater sorg­fältig auf alle denkbaren Szenarien vorbereiten. In vielen Fällen ist eine vorgezogene Unternehmensübertragung reizvoll. Gerade inhabergeführte Unternehmen mit einem Juniorchef sollten sich mit dieser Option befassen.

Ab wann gelten die Änderungen? Die neuen Regelungen sollen ab dem Tag der Gesetzesveröffentlichung gelten. Schenker soll­ten sich mit einem Widerrufsvorbehalt im Übergabevertrag für den Fall absichern, dass die Änderungen doch noch rückwirkend zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12. 2014 zur Anwendung kommen. Der große Vorteil: Wenn die erhofften steuerlichen Vorteile ausleben, können Firmenchefs gegebenen­falls ihre Unternehmensanteile zurückfordern.

Quelle: NWB Heilberufe-Beratung direkt digital

 

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Dr. Stephanie Thomas

Dr. Stephanie Thomas
Rechtsanwältin / Steuerberaterin
Fachanwältin für Steuerrecht
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