02.2016

Praxisnachfolge: Mit Weitsicht gestalten

Seit August 2015 schränkt das neue Versorgungsstärkungsgesetz die Übertragung von Vertragsarztsitzen ein. Ist die medizinische Versorgung in einem Planungsbereich bereits mehr als ausreichend gewährleistet, soll der Zulassungsausschuss Vertragsarztsitze einzie­hen. Was Praxisinhaber wissen sollten, welche Fallstricke lauern und wie sie die Nachfolge sinnvoll umsetzen.

Für viele Arztpraxen könnte das Versorgungsstärkungsgesetz das Aus bedeuten. Danach sollen die KVs Praxisüber­gaben in überversorgten Bereichen kon­sequent unterbinden und betroffene Ärz­te entsprechend entschädigen, jedoch nur nach dem aktuellen Verkehrswert. Betrof­fene sollten daher frühzeitig prüfen, ob eine Nachbesetzung in Frage kommt und gege­benenfalls alternative Gestaltungsmodelle für die Praxisübergabe in Betracht ziehen.

Zweistufiges Verfahren

Verträge für eine Praxisübernahme ba­sieren immer auf der KV-Zulassung des Übernehmers. Ist sich ein Praxisabgeber mit einem Interessenten über den Kauf seiner Praxis einig geworden, so ist Ge­genstand der Vereinbarung grundsätz­lich auch die Verpflichtung des Praxisabgebers, seine vertragsärztliche Zulassung ausschreiben zu lassen. Unter dieser Voraussetzung kann der Kaufinteressent sich auf dieausgeschriebene KV-Zulassung be­werben und selbst zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden.

Das Ausschreibungs- und Nachbeset­zungsverfahren läuft zweistufig ab. Der Praxisabgeber stellt zunächst beim zu­ständigen Zulassungsausschuss den An­trag auf Genehmigung der Ausschreibung seiner vertragsärztlichen Zulassung. Das hierfür erforderliche Formular können Ärzte auf der Homepage ihrer Kassen­ärztlichen Vereinigung herunterladen. Als Bewerbungsfrist ist - wenn ein Kaufinteressent bereits gefunden ist - immer die Wochenfrist zu wählen, um anderen Bewerbern zu signalisieren, dass bereits ein Nachfolger zur Verfügung steht. Wich­tig: Die Erklärung auf Verzicht des Versor­gungsauftrages sollte immer unter dem Vorbehalt erfolgen, dass ein Nachfolger bestandskräftig zugelassen wird. Nur so kann verhindert werden, dass die Zulas­sung verloren geht, wenn der Zulassungs­ausschuss eine Nachbesetzung ablehnt. Denn nach einer ablehnenden Entschei­dung können Ärzte ihren Antrag nicht mehr zurücknehmen.

Genehmigt die KV den Ausschreibungsantrag, wird die KV-Zulassung ausgeschrie­ben und nach Ablauf der Bewerbungsfrist in einer zweiten Sitzung über die Nach­besetzung der KV-Zulassung entschie­den. Liegt in einem Planungsbereich eine Überversorgung vor, soll der Zulassungs­ausschuss den Antrag nach dem neuen Versorgungsstärkungsgesetz ablehnen, wenn eine Nachbesetzung des Vertrags­arztsitzes aus Versorgungsgründen nicht erforderlich ist. Eine Überversorgung liegt bei einem Versorgungsgrad der jeweiligen Arztgruppe von mindestens 140% vor. Die Einziehung soll die Regel, der Verbleib der KV-Zulassung die Ausnahme sein.

Ausnahmen von der Regel

ln bestimmten Ausnahmefällen gelten Bewerber als privilegiert. Dann darf der Zulassungsausschuss einen Ausschrei­bungsantrag nicht ablehnen. Privilegiert sind, wie auch schon in der bisherigen Gesetzgebung, Ehepartner, Lebenspart­ner und die Kinder des Praxisinhabers. Eine Ausnahme giIt auch beim so genann­ten „Jobsharing". Hat der Übernehmer für die Dauer von mindestens drei Jahren mit dem Abgeber kooperiert, also mit diesem als Mitgesellschafter oder Angestellter zusammen gearbeitet, gilt er als privile­giert. Bisher genügte eine Zusammenar­beit von ein bis zwei Quartalen. Soweit es sich der Praxisabgeber vorstellen kann, über einen so langen Zeitraurn mit einem Kooperationspartner zusammen zu arbei­ten, sollte diese Option in Erwägung ge­zogen werden. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang der Übernehmer in seiner zukünftigen Praxis gearbeitet hat. Doch Vorsicht: Bei Jobsharing-Praxen ist die Punktezahl aller Leistungen auf das Niveau der letzten vier abgerechneten Quartale vor Begründung des Jobsha­ring begrenzt.

War der Bewerber für mindestens fünf Jahre in einem unterversorgten Gebiet tätig, liegt ebenfalls ein Ausnahmefall vor. Gleiches gilt, wenn sich der Bewer­ber dazu bereit erklärt, seinen Sitz von einem überversorgten in ein unterver­sorgtes Gebiet zu verlegen. Auch in die­sen Fällen darf ein Ausschreibungsantrag nicht abgelehnt werden.

Gibt der Zulassungsausschuss dem Aus­schreibungsantrag bei Vorliegen einer der beschriebenen Ausnahmen statt, so besteht für den Zulassungsausschuss in einem Sonderfall doch noch die Mög­lichkeit, die ausgeschriebene KV-Zulassung einzuziehen: Es kann vorkommen, dass sich neben dem privilegierten Be­werber ein weiterer Anwärter bewirbt, der nicht privilegiert ist. Kommt dann der Zulassungsausschuss zu dem Ergebnis, dass dem nicht privilegierten Bewerber der Vorzug zu geben wäre, kann der Zu­lassungsausschuss die ausgeschriebene Zulassung einziehen. In solchen Fällen können die übrigen Bewerber bei der KV Widerspruch einlegen und gerichtlich prüfen lassen, ob es im Auswahlverfah­ren zu Ermessensfehlern gekommen ist und ob die darauf basierende Entschei­dung rechtmäßig ist.

Ärzte sollten im Vorfeld einer Praxisüber­gabe bei der KV die Lage sondieren. Um im Vorhinein Klarheit darüber zu ha­ben, ob der Zulassungsausschuss einem Ausschreibungsantrag stattgeben wird, bietet sich in jedem Fall die vertrauliche Vorverständigung mit dem Zulassungsausschuss an. Der Austausch mit den Ver­antwortlichen sollte möglichst schriftlich erfolgen, um auf diese Weise eine Akten­lage zu schaffen.

Lässt der Zulassungsausschuss erkennen, dass er den Antrag auf Ausschreibung ab­lehnen wird, sollte der Ausschreibungs­antrag sofort zurückgenommen werden. Das Verfahren wird dann eingestellt und Praxisinhaber können alternative Hand­lungsoptionen in Erwägung ziehen. Die Rücknahme des Ausschreibungsantrages ist noch bis zur Entscheidung des Zulas­sungsausschuss über den Antrag möglich. Dies sollte möglichst vor dem Sitzungstermin des Zulassungsausschusses er­folgen, in welchem über den Ausschrei­bungsantrag entschieden wird.

Alternative: Rollentausch

Bei schlechten Erfolgsaussichten müs­sen Praxisübergeber nicht klein beigeben. Zeichnet sich für Abgeber und Überneh­mer ab, dass eine Übertragung der Zulas­sung im Ausschreibungs- und Nachbeset­zungsverfahren nicht zu realisieren ist, so bietet sich als Alternative das sogenann­te „Rollentausch-Modell" an.

Bei dieser Variante verzichtet der Abge­ber zu Gunsten eines bereits zugelasse­nen Dritten auf seine vertragsärztliche Zulassung, welche sich hierdurch in ei­ne Arztstelle wandelt und somit in eine Angestellten-Stelle mit eigenem KV-Budget. Der Abgeber wird dann für ein Quar­tal in der Praxis des Dritten angestellt und scheidet danach aus der Praxis aus.

Fazit

Das Thema Praxisnachfolge ist komplex. Betroffene sollten neben den zivil­rechtlichen Vereinbarungen des Kaufvertrages vor allem das öffentlich-recht­liche Verfahren zur Übertragung der KV-Zulassung im Blick behalten. Praxis­übergeber sind gut beraten, frühzeitig fachlichen Rat einzuholen. So lassen sich folgenschwere Fallstricke sicher umgehen und rechtzeitig individuell an­gepasste Gestaltungsmodelle realisieren.

Quelle: Der Allgemeinarzt

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Oliver Weger
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht

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