10.2015
Private Finanzspritzen für die Arztpraxis prüfen
Bankkredite sind für viele Praxisinhaber ein Graus. Eine vermeintlich unkomplizierte Alternativesind Darlehen von Angehörigen und Freunden. Dieaktuelle Rechtsprechung erweitert den Gestaltungsspielraum, mahnt aber auch zur Weitsicht.
Viele Praxisinhaber empfinden den Zugang zum klassischen Bankkredit als aufwändig, zeitraubend und teuer. Auf der Suche nach Finanzierungsalternativen ziehen viele die Finanzkraft von Verwandten und Freunden in Betracht. Dies ist eine verlockende Option für alle Beteiligten. Jedoch sollten Darlehen aus dem Familien- und Freundeskreis genauso gründlich ausgestaltet werden wie Verträge unter Fremden, rät die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. Andernfalls drohen Probleme mit den Finanzbehörden.
Profitabel für Kreditnehmer und Kreditgeber
Von privat gewährten Praxiskrediten können Kreditnehmer und -geber profitieren. Ärzte ersparen sich eine zeitraubende Bonitätsprüfung und steigern ihre Liquidität zu vergleichsweise günstigen Konditionen. Private Kreditgeber erzielen für ihr Kapital höhere Zinserträge als auf dem Festgeldkonto. Obendrein versteuern sie ihre Erträge unter Umständen nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent.
Bedingung für den Steuervorteil ist aber, dass Kreditnehmer und Kreditgeber keine „nahestehenden Personen“ im juristischen Sinne sind. Maßgeblich dafür ist, ob einer der Vertragspartner einen „beherrschenden Einfluss“ auf den anderen ausüben kann. Beispiel: Bleibt einem Praxisgründer ein Bankkredit versagt und greift er auf die Einanzkraft seiner Eltern zurück, ist er mangels Alternativen von ihnen finanziell abhängig und unterliegt ihrem beherrschenden Einfluss.
Die aktuelle Rechtsprechung weitet die Steuervorteile für privat gewährte Praxiskredite aus. Laut einem neuem Urteil des Bundesfinanzhofs gelten selbst Ehepartner nicht automatisch als nahestehende Personen (BFH, Az. VIII R 8/14). Es lohnt sich zu prüfen, oh der Ehepartner als Kreditgeber der Praxis in Frage kommt.
Steuerliche Fallstricke
Bei allen Vorteilen sollten die steuerlichen Fallstricke nicht außer Acht gelassen werden. Arztpraxen können die Kreditkosten nur dann als Betriebsausgaben absetzen, wenn sie mit dem Kapital Einkünfte erzielen.
Erhöhte Vorsicht ist bei Investitionen in gemischt genutzte Wirtschaftsgüter wie einem Dienstwagen geboten. Wird ein Arzt-Pkw zu weniger als zehn Prozent dienstlich genutzt, gilt er als Privatvermögen. Dann können Ärzte keine Kreditkosten steuerlich geltend machen. Wer ein Fahrtenbuch führt, kann Vorbehalte der Finanzbehörden leichter entkräften.
Schriftlicher Darlehensvertrag
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines privaten Praxiskredites ist, dass die Vertragspartner marktübliche Konditionen vereinbaren. Daher Ist ein schriftlicher Darlehensvertrag dringend angeraten. Mündliche Absprachen wecken das Misstrauen der Finanzbehörden und sind kaum zu belegen. Marktüblich sind Verträge dann, wenn sie alle wichtigen Aspekte wie Zinssatz, Tilgung, Besicherung und Kündigungsrecht klar regeln.
Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen
Doch damit nicht genug: Die Vertragspartner sollten die Vereinbarungen nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern genauestem einhalten. Tipp für Kreditnehmer: Sie sollten für die Zins- und Tilgungszahlungen frühzeitig Terminüberweisungen ein richten, um den Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachzukommen. Kreditgeber hingegen sollten den Kredit zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung stellen und ausbleibende Zahlungen konsequent einfordern. Halten die Vertragspartner die vereinbarten Regeln nicht genau ein, ruft das den Fiskus auf den Plan und die Steuervorteile geraten ins Wanken.
Grundsätzlich sollten Kreditnehmer und -geber Darlehensverträge vorab mit ihrem steuerlichen Berater besprechen. Mit Weitblick ausgestaltet sind Praxisdarlehen im Familien- und Freundeskreis eine Win-win-Situation für alle Beteiligten.
Quelle: Der niedergelassene Arzt
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