10.2015

Private Finanzspritzen für die Arztpraxis prüfen

Bankkredite sind für viele Praxisinhaber ein Graus. Eine vermeintlich unkomplizierte Alter­nativesind Darlehen von Angehörigen und Freunden. Dieaktuelle Rechtsprechung erweitert den Gestaltungsspielraum, mahnt aber auch zur Weitsicht.

Viele Praxisinhaber empfinden den Zugang zum klassischen Bankkredit als aufwändig, zeitrau­bend und teuer. Auf der Suche nach Finanzierungsalternativen ziehen viele die Finanzkraft von Verwand­ten und Freunden in Betracht. Dies ist eine verlockende Option für alle Beteiligten. Jedoch sollten Darlehen aus dem Familien- und Freundes­kreis genauso gründlich ausge­staltet werden wie Verträge unter Fremden, rät die niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS. Andernfalls drohen Probleme mit den Finanzbehörden.

Profitabel für Kreditnehmer und Kreditgeber

Von privat gewährten Praxiskre­diten können Kreditnehmer und -geber profitieren. Ärzte ersparen sich eine zeitraubende Bonitäts­prüfung und steigern ihre Liqui­dität zu vergleichsweise günstigen Konditionen. Private Kreditgeber erzielen für ihr Kapital höhere Zinserträge als auf dem Festgeld­konto. Obendrein versteuern sie ihre Erträge unter Umständen nur mit dem Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent.

Bedingung für den Steuervorteil ist aber, dass Kreditnehmer und Kreditgeber keine „nahestehenden Personen“ im juristischen Sinne sind. Maßgeblich dafür ist, ob einer der Vertragspartner einen „beherr­schenden Einfluss“ auf den ande­ren ausüben kann. Beispiel: Bleibt einem Praxisgründer ein Bankkre­dit versagt und greift er auf die Ei­nanzkraft seiner Eltern zurück, ist er mangels Alternativen von ihnen finanziell abhängig und unterliegt ihrem beherrschenden Einfluss.

Die aktuelle Rechtsprechung weitet die Steuervorteile für privat gewährte Praxiskredite aus. Laut einem neuem Urteil des Bundes­finanzhofs gelten selbst Ehepartner nicht automatisch als nahestehende Personen (BFH, Az. VIII R 8/14). Es lohnt sich zu prüfen, oh der Ehe­partner als Kreditgeber der Praxis in Frage kommt.

Steuerliche Fallstricke

Bei allen Vorteilen sollten die steu­erlichen Fallstricke nicht außer Acht gelassen werden. Arztpra­xen können die Kreditkosten nur dann als Betriebsausgaben ab­setzen, wenn sie mit dem Kapital Einkünfte erzielen.

Erhöhte Vorsicht ist bei Inves­titionen in gemischt genutzte Wirt­schaftsgüter wie einem Dienstwa­gen geboten. Wird ein Arzt-Pkw zu weniger als zehn Prozent dienstlich genutzt, gilt er als Privatvermögen. Dann können Ärzte keine Kreditkosten steuerlich geltend machen. Wer ein Fahrtenbuch führt, kann Vorbehalte der Finanzbehörden leichter entkräften.

Schriftlicher Darlehensvertrag

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines privaten Pra­xiskredites ist, dass die Vertrags­partner marktübliche Konditionen vereinbaren. Daher Ist ein schrift­licher Darlehensvertrag dringend angeraten. Mündliche Abspra­chen wecken das Misstrauen der Finanzbehörden und sind kaum zu belegen. Marktüblich sind Verträ­ge dann, wenn sie alle wichtigen Aspekte wie Zinssatz, Tilgung, Besicherung und Kündigungsrecht klar regeln.

Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommen

Doch damit nicht genug: Die Ver­tragspartner sollten die Vereinba­rungen nicht auf die leichte Schul­ter nehmen, sondern genauestem einhalten. Tipp für Kreditnehmer: Sie sollten für die Zins- und Til­gungszahlungen frühzeitig Termin­überweisungen ein richten, um den Zahlungsverpflichtungen pünkt­lich nachzukommen. Kreditgeber hingegen sollten den Kredit zum vereinbarten Zeitpunkt zur Ver­fügung stellen und ausbleibende Zahlungen konsequent einfordern. Halten die Vertragspartner die ver­einbarten Regeln nicht genau ein, ruft das den Fiskus auf den Plan und die Steuervorteile geraten ins Wanken.

Grundsätzlich sollten Kredit­nehmer und -geber Darlehensverträge vorab mit ihrem steuerlichen Berater besprechen. Mit Weitblick ausgestaltet sind Praxisdarlehen im Familien- und Freundeskreis eine Win-win-Situation für alle Betei­ligten.


Quelle: Der niedergelassene Arzt

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Stefan Rattay
Geschäftsführer, Diplom-Finanzwirt (FH), Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht
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E-Mail: srattay@wws-ac.de

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