12.2018

Raus aus der Pensionsproblematik

Bei Unternehmensübertragungen werden Versorgungszu­sagen an mittelständische Firmenchefs schnell zum Hin­dernis. Der Fiskus eröffnet Unternehmen jetzt eine neue Möglichkeit, sich von Pensionszusagen zu befreien und Steuernachteile zu vermeiden.

Mönchengladbach // Bei der Altersvorsorge sind Chefs Inhabergeführ­ter Unternehmen auf sich alleine gestellt. Viele GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer vereinbaren mit ihrer Firma eine Pensionszusage, um sich für den Ruhestand ausreichend abzusichem. Doch so nützlich sie im Alter ist, so hinderlich ist sie bei Fir­menveräußerungen und-nachfolgen. Ein Schreiben der Finanzverwaltung gibt GmbHs jetzt die Möglichkeit, Versorgungszusagen eines beherr­schenden Gesellschafter-Geschäfts­führers lohnsteuerfrei auf einen an­deren Betrieb zu übertragen. Jedoch muss dieses „Entsorgungsmodell" nicht immer die beste Lösung sein. Transaktionswillige Firmenchefs soll­ten grundsätzlich alle Gestaltungs­optionen steuerlich vorprüfen. So lassen sich Lösungen finden, die für alle Beteiligten vorteilhaft sind.

Interessenkonflikt

Pensionszusagen führen bei einer Untemehmensübertragung zum Inter­essenkonflikt. Ausscheidende Chefs wollen ihre Ansprüche auf Rente oder auch Hinterbliebenenversorgung wahren. Übernahmekandidaten hin­gegen scheuen Rückstellungen und spätere Zahlungen, insbesondere dann, wenn die Versorgungszusage eine Deckungslücke aufweist. Käu­fer und Unternehmensnach-folger bestehen daher in der Regel darauf, dass die Übertragung ohne zukünf­tige Versorgungsansprüche vonstat­ten geht. Es gibt keine Musterlösung, mit der Pensionszusagen steuerfrei und ohne Auswirkungen auf die Li­quidität entsorgt werden können. Firmen sollten die Chancen und Risi­ken der möglichen Gestaltungsmo­delle im jeweiligen Einzelfall sorgfäl­tig abwägen.

GmbHs können Pensionszusagen auf unterschiedliche Weise entsor­gen. So etwa in der Form, dass der Ge­sellschafter-Geschäftsführer zuguns­ten einer erfolgreichen Transaktion auf seine Pensionsansprüche verzich­tet und dafür eine Abfindung erhält. Jedoch führt dies laut eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Regel auf Unternehmensseite zu einer verdeckten Einlage und zu einem Lohnzufluss beim Geschäfts­führer (Az. VI R 4/16). Das Ergebnis: Für den Geschäftsführer fallen saf­tige Lohnsteuerzahlungen an. Ein­ziger Trost: In solchen Fällen kom­men Steuerzahler in den Genuss der Fünftelregelung, was die Steuerlast je nach Fallkonstellation etwas redu­zieren kann.

Ein Verzicht ist nicht alternativlos. GmbHs können etwa eine Pensions­zusage auf eine andere Firma gegen eine Ablösungszahlung auslagern. Lukrativ wird diese Option durch ein neueres Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Az. VI R 18/13). Bislang gingen die Finanzämter davon aus, dass in solchen Fällen immer ein Lohnzufluss an den beherrschenden Gesellschaf­ter-Geschäftsführer erfolgt - inklu­sive Lohnsteuerpflicht. Das sahen die BFH-Richter anders. Eine Lohnzahlung liegt ihrer Ansicht nach nur dann vor, wenn der Anspruchsberechtigte ein Wahlrecht hat, sich alternativ die Ab­lösesumme an sich auszahlen zu lassen. Dem folgt nun ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (Az. IV C 5 - S 2333/16/10002). Dies gilt allerdings nur für beherrschende Ge­sellschafter-Geschäftsführer, die in der Regel nicht unter das Betriebsrentengesetz fallen. Für „normale" Ar­beitnehmer oder Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer, die unter das Betriebsrentengesetz fallen, sind andere Regelungen maßgeblich.

Die neue Rechtslage könnte zu einer Renaissance der sogenann­ten „Rentner-GmbH" führen. Will heißen: Im Vorfeld einer geplanten Transaktion von GmbH A wird eine neue GmbH B gegründet, welche die Pensionszusage des beherrschen­den Gesellschafter-Geschäftsführers ohne die Gefahr von Lohnzufluss an den Anspruchsberechtigten über­nimmt. Alternativ zu einem Unter­nehmensverkauf kommt auch ein Asset Deal in Frage. Der Käufer kann dabei wählen, welche Assets er von der Gesellschaft erwerben will. Die Rest-Gesellschaft wird als Rentner-GmbH weitergeführt oder mit einer dritten Firma verschmolzen.

Bei Pensionszusagen ist grund­sätzlich Weitblick gefragt. Schon beim Abschluss lauern FalIstricke, insbesondere bei Zusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Die Finanzverwaltung stellt hohe Anforderungen an die steuerliche Anerkennung. So muss etwa eine Pensionsvereinbarung nicht nur schriftlich verfasst, sondern auch per Gesellschafterbeschluss genehmigt sein. Sie darf zudem erst frühestens zwei bis drei Jahre nach Dienstantritt erteilt werden, bei Neugründungen erst nach fünf Jahren. Finanzbeamte prüfen eine Pensionsvereinbarung besonders kritisch auf ihre Angemessenheit. Der Versorgsberechtigte darf im Pensionsfall maximal 75 Prozent der Aktivbezüge erhalten. Bei Herabsetzung der Bezüge während der aktiven Zeit kann es zu einer Überversorgung kommen. Halten Firmen die Vorgaben des Fiskus nicht ein, werden die Pensionszusagen schnell zur verdeckten Gewinnausschüttung. Bei einer Betriebsprüfung können dann hohe Steuernachzahlungen samt sechs Prozent Zinsen drohen. Firmen sollten ihre Pensionszusagen regelmäßig mit der aktuellen Rechtslage abgleichen und gegebenenfalls nachbessern.

Quelle: Care konkret

Korrespondenz mit:

Inka Limberg
Steuerberaterin
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