09.2016

Steuerbonus für den Betriebsausflug

Finanzen: Fiskus zieht für Betriebsveranstaltungen strenge Grenzen

Viele Unternehmen stärken mit einem Betriebsausflug den Zusam­menhalt unter den Mitarbeitern. Es kann sich lohnen, die Reise mit einem Fortbildungsprogramm zu verknüpfen. Bei der Planung und Durchführung ist aber folgendes zu beachten.

Mit einem Betriebsfest wollen Unternehmen Mitarbeitern etwas Besonderes bieten. Hoch im Kurs stehen Betriebsausflüge mit einem vielseitigen Veranstaltungspro­gramm, möglicherweise auch mit Übernachtung. Doch zieht der Fis­kus für Betriebsveranstaltungen strenge Grenzen. Zweimal jährlich dürfen Firmen pro Mitarbeiter bis zu 110 Euro brutto Steuer- und so­zialabgabenfrei ausgeben. Dieser Betrag ist bei ausgedehnten Be­triebsausflügen schnell ausge­schöpft. Unternehmen können den Betriebsausflug auch mit einer Bildungsmaßnahme kombinieren, sagt die Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchen­gladbach. So können Firmen die steuer­lichen Abzugsmög­lichkeiten erweitern.

Neue gesetzliche Vorgaben schränken den bisherigen Spiel­raum ein. „Seit An­fang 2015 wird der Steuer- und abgaben­freie Höchstbetrag bei Betriebsevents wesentlich schneller erreicht als bisher", betont Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steu­erberater der WWS. Durch das Zoll­kodex-Anpassungsgesetz wird aus der ehemaligen Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter ein Freibe­trag. Mit der begrifflichen Ände­rung gehen weitreichende Konse­quenzen einher. Nunmehr gelten nur noch die Kosten über dem Frei­betrag als Steuer- und sozialabga­benpflichtiger Arbeitslohn.

Doch müssen entgegen der An­sicht des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 94/10; Az.: VI R 7/11) fortan alle Aufwendungen auf die Teil­nehmer umgelegt werden. Dazu zählen etwa die Kosten für den äu­ßeren Rahmen wie die Saalmiete und das Honorar für den Veran­stalter. Ausgenommen sind inter­ne Kosten wie etwa Lohnkosten für die Eventorganisation in Eigen­regie. Zudem schreibt das Gesetz vor, dass der auf Begleitpersonen entfallende Anteil an den Gesamt­kosten dem Arbeitnehmer zuzu­rechnen ist.

Alternative Gestaltungsmodel­le für Betriebsfeiern gewinnen an Bedeutung. Denkbar ist, den Ausflug um eine betrieblich not­wendige Fortbildung zu ergänzen. Infrage kommen dafür Semi­nare, die fachliche oder soziale Kom­petenzen vermitteln. Dies können etwa Sprach- und IT-Kurse oder Maßnahmen zur Teamentwick­lung sein. Steuerlich handelt es sich dabei um sogenannte ge­mischte Veranstal­tungen. Die Konse­quenz: Gemeinsame Kosten wie Fahrt- oder Über­nachtungskosten lassen sich teil­weise auf die Fortbildung umle­gen. Dies ermöglicht Firmen einen größeren finanziellen Puf­fer für die Betriebsveranstaltung innerhalb des erlaubten Freibe­trags.

Gemischte Veranstaltungen we­cken naturgemäß schnell das Misstrauen der Finanzbehörden. Firmen sollten die Fortbildungs­maßnahme plausibel darlegen und den betrieblichen Nutzen aus­führlich erläutern. „Unternehmen sollten die Kosten für die Betriebs veranstaltung und die Fortbil­dung detailliert dokumentieren und möglichst eindeutig zuord­nen“, rät WWS-Experte Lambertz. „Dies lässt sich am besten durch separate Rechnungen für die ein­zelnen Veranstaltungskompo­nenten gewährleisten." Lassen sich Aufwendungen wie etwa Reisekosten nicht eindeutig dem Betriebsausflug oder der Fortbil­dung zuordnen, können Firmen sie auf die einzelnen Parts auftei­len. Maßgeblich ist dabei laut Grundsatzurteil des Bundesfi­nanzhofs (Az.: GrS 1/06) der jeweilige Zeitanteil der einzelnen Pro­grammpunkte.

Doch Vorsicht: Steuerlich be­günstigt sind nur Betriebsausflüge, die allen Mitarbeitern offenstehen. Nur in Ausnahmefällen ist ein be­grenzter Teilnehmerkreis erlaubt, etwa wenn Abteilungen einen Aus­flug durchführen. „Veranstaltun­gen für einen eingeschränkten Teilnehmerkreis dürfen bestimm­te Arbeitnehmergruppen nicht be­vorzugen”, betont WWS-Experte Lambertz. Ansonsten gelten sie nicht als Betriebsveranstaltung im steuerlichen Sinne." Für alle Auf­wendungen werden dann Steuern und Sozialabgaben fällig.

Unternehmen sollten die Ge­staltungsoptionen für Betriebs­ausflüge mit ihrem steuerlichen Berater durchsprechen. Arbeit und Vergnügen lassen sich kombinie­ren, sollten aber strikt getrennt werden. So realisieren Unterneh­men einen gelungenen Betriebs­ausflug ohne steuerliche Überra­schungen.

Quelle: Die Zahnarztwoche

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Torsten Lambertz
Geschäftsführer, Diplom-Kaufmann (FH), Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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