12.2016

Steuerfreie Prämien für Mitarbeiter

Praxischefs, die zum Jahresende gute Leistungen ihrer Mitarbeiter honorieren wollen, sollten genau hinschauen: Welche Prämien sind steuer- und abgabenfrei?

Motivierte Mitarbeiter sind Gold wert. Gerade im Auflagen- und Bürokratiedschungel von Arztpraxen helfen sie, Praxisabläufe und das wirtschaftliche Gesamtergebnis zu verbessern. Motivation will aber gepflegt werden, ein Mittel sind Prämien zum Jahresende.

Wer allerdings verhindern will, dass der Fiskus dabei übermäßig die Hand aufhält, sollte auf Sachprämien setzen.

Incentives sind geldwerter Vorteil

Der Fiskus werte Incentives als geldwerten Vorteil, erklärt die Wirtschaftskanzlei WWS – Wirtz, Walter, Schmitz GmbH aus Mönchengladbach. Dabei würden Geldprämien als Arbeitslohn gelten – damit seien sie immer steuerpflichtig.

Anders sieht dies laut der Mönchengladbacher Kanzlei bei Barzuschüssen zu "begünstigten Leistungen" aus. Diese seien komplett abgabenfrei. Wie die Steuerexperten weiter erläutern, gehören dazu ein Kindergartenzuschuss in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten genauso wie Gesundheitskurse.

Letztere könnten im Rahmen der Gesundheitsvorsorge mit bis zu 500 Euro jährlich bezuschusst werden. Voraussetzung sei jedoch, dass die Maßnahme von den Krankenkassen als Präventionsmaßnahme anerkannt und von einem qualifizierten Anbieter durchgeführt wird.

Der Arbeitgeber sollte Belege wie Beitragsbescheide und Teilnahmebescheinigungen immer zusammen mit den Lohnunterlagen aufbewahren, mahnen die Steuerexperten.

Sachleistungen als Alternative

Aber auch reine Sachleistungen wie Tankgutscheine sind – innerhalb einer Freigrenze von 44 Euro je Monat und Empfänger – abgabenfrei. Hier sollten Arbeitgeber sehr genau auf die Einhaltung der Freigrenze achten: "Schnell ist das Limit überschritten und der gesamte Betrag ist steuer- und sozialabgabenpflichtig", warnt Inka Limberg, Steuerberaterin der WWS.

Das kann etwa passieren, wenn zusätzlich zu regelmäßigen monatlichen Sachleistungen zum Jahresende kleine Geschenke wie Schlüsselanhänger verschenkt würden. Eine solche Zuwendung sei zwar bis zu einem Wert von zehn Euro für den Arbeitnehmer abgabenfrei. Ihr Wert fließe jedoch in die steuerliche Freigrenze von 44 Euro mit ein.

Gutscheine beinhalten laut der Steuerexperten noch eine Abgabenfalle: Sie müssen eine Barauszahlung des Guthabens auschließen. Das gelte insbesondere auch für die im Trend liegenden Prepaid-Kreditkarten, die die Papiergutscheine mehr und mehr ersetzen.

Quelle: Ärztezeitung

Korrespondenz mit:

Inka Limberg
Steuerberaterin

Kontakt: 02166 971-278

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