11.2014

Vorausschauend handeln — Altersvorsorge sichern

Viele Ärzte machen sich ernste Gedanken über ihre Altersvorsorge.
Die Rahmenbedingungen haben sich in den letzten Jahren verkompliziert und verschlechtert. Mit dem sog. Alterseinkünftegesetz wird die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 angehoben. Obendrein fällt es den ärztlichen  Versorgungswerken aufgrund des anhaltend niedrigen Zinsniveaus immer schwerer, die zugesagten Erträge zu erwirtschaften. Die Folge: Die Ärzteschaft sucht nun verstärkt nach ökonomisch und steuerlich sinnvollen Optionen, um ihre Altersvorsorge zu sichern.

Berufsständische Versorgungswerke

Die Leistungen der Berufsständischen Versorgungswerke sind in der jeweiligen Satzung geregelt.
Ein genauer Blick in diese Satzung lohnt, denn in den Bestimmungen verstecken sich vielfältige Wahlrechte, die mit einkommensteuerlichen Parametern einhergehen. Hinzukommt, dass die vergleichbare Basis-/Rürup- Rente weitere Möglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Wahl des Versicherungsnehmers (Stichwort „Ehegattenversorgung“) und der Anlageprodukte bietet.

Persönliche Parameter im Blick

Somit eröffnen sich vielfältige Optionen. Eine erste Entscheidungshilfe bieten Antworten auf die folgenden Fragen:

- Wie hoch sind die Beiträge in der Ansparphase?

- Wie lange leiste ich Beiträge bzw. ab wann beziehe ich die Rente?

- Wie hoch ist meine Lebenserwartung?

Die Angaben sollten in eine Investitionsrechnung einfließen. Die Höhe und Dauer der Ein- und Auszahlungen, der persönliche Steuersatz und schließlich ein geeigneter Kalkulationszinsfuß sind die Variablen der Kalkulation. So lassen sich die in einem Zeitraum von mehreren Dekaden anfallenden Zahlungsströme zu dem letztlich entscheidenden Vergleichsmaßstab Barwert (bei Abzinsung) oder Endwert (bei Aufzinsung) verdichten.

Wer sich mit eigenen Prognosen zum Lebensende schwer tut, kann die durchschnittliche Lebenserwartung von Frauen und Männern des Statistischen Bundesamtes zugrunde legen.

Der Vertrag eines Arztes mit der Ärzteversorgung stellt sich so betrachtet als eine Zahlungsreihe dar. Die Zahlungsreihe beginnt aus Sicht des Arztes mit Auszahlungen in Form von Beiträgen und mündet dann später in Einzahlungen in Form der Altersrente. Auf beides, Ein- und Auszahlungen, wirkt der Fiskus im Rahmen der Einkommensbesteuerung ein.

Die Auszahlungen sind aus Sicht des Fiskus beschränkt abziehbare Vorsorgeaufwendungen zur sogenannten Basisversorgung. Sie sind derzeit grundsätzlich bis zu 20.000 € und bei zusammen veranlagten Ehegatten bis zu 40.000 € abziehbar. Die innerhalb dieser steuerlichen Obergrenzen geleisteten Beiträge werden seit dem Jahr 2005 mit steigenden Anteilen steuerwirksam, und zwar von 60 im Jahr 2005 bis zu 100 %, ab dem Jahr 2025. Im Jahr 2014 werden die Beitrage mit 78% steuerwirksam.

Ärzte sollten die steuerlichen Obergrenzen nicht überschreiten. Insbesondere bei dynamisierten Rürup-Verträgen ist Vorsicht geboten. Sie sollten die Wahlrechte ihres Versorgungswerks für eine gute, „Mischung" der Beitrage im Sinne einer Risikostreuung nutzen.

Die Satzungen der Berufsständischen Versorgungswerke ähneln sich, wenngleich sie sich im Detail zum Teil unterscheiden. Die mit Wirkung zum 1.1.2014 aktualisierte Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierarzte etwa regelt die Höhe der Beiträge in § 23. Danach beträgt die Abgabe grundsätzlich 12% der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit, mindestens aber 20% und höchstens das 1,7-fache der Durchschnittsabgabe von derzeit 1.024 € monatlich. In den ersten beiden Jahren der erstmaligen Niederlassung kann auf Antrag nur die Mindestabgabe gezahlt werden. Neben den Pflichtabgaben kann auf Antrag eine zusätzliche Versorgungsabgabe entrichtet werden.

Diese Abgabe ist in ihrer Höhe jedoch begrenzt und sollte zumindest hinsichtlich der Risikostreuung, aber auch in Bezug auf die Renditeerwartung kritisch hinterfragt werden.

Die Einzahlungen sind aus Sicht des Fiskus Leibrenten aus einer Basisversorgung, die ab dem Jahr 2005 mit 50 % bis schließlich 100 % ab dem Jahr 2040 besteuert werden. Der Besteuerungsanteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Im Jahr 2014 beträgt der Besteuerungsanteil 68 %. Der sich so ergebende steuerfreie Teil der Rente wird auf die gesamte Laufzeit in absoluter Höhe festgeschrieben, sodass spätere Rentenanpassungen in vollem Umfang steuerpflichtig sind.

Der richtige Rentenzeitpunkt

Der Beginn der Altersrente ist in den meisten Versorgungswerken auf den Zeitpunkt des vollendeten 67. Lebensjahres festgelegt (Regelaltersgrenze). Daneben gibt es Möglichkeiten zu vorgezogenen und hinausgeschobenen Altersrenten.

Die Satzung der Baden-Württembergischen Versorgungsanstalt regelt die Altersrente in § 25: Demnach hat jedes Mitglied grundsätzlich mit Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf eine lebenslange Altersrente.

Optional kann die Altersrente aber auch frühestens mit dem Monat der Vollendung des 60. Lebensjahres oder spätestens mit dem Monat der Vollendung des 68. Lebensjahres bezogen werden, wobei sich die Altersrente dann um einen Abschlag bzw. Zuschlag verändert.

Seit Anfang 2009 werden die Altersgrenzen schrittweise um jeweils 2 Jahre angehoben (gem. § 25 Abs. 4 und 5 der Satzung). Neu aufgenommen wurde die Option, das vorgezogene Altersruhegeld als Teilrente von 30 % 50 % oder 70 % zu beziehen. Dies bietet die Möglichkeit „Einkommenslücken" zu schließen wenn man als Senior beruflich etwas kürzer treten möchte. Denn: Voraussetzung für die Inanspruchnahme der (vorgezogenen) Altersrente ist nicht, dass die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit eingestellt ist.

Besonders wenn neben der Altersrente weiterhin hohe Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit erzielt werden, wird die Bedeutung des Steuersatzes bei der Einkommensteuer offenbar. Je höher der Steuersatz in der Rentenbezugsphase ist, desto weniger bleibt „netto" von der Rente übrig.

Die Höhe des Steuersatzes hängt von vielen Faktoren ab. Erzielt der Arzt „nur" die Versorgungswerksrente, fallen häufig keine oder nur sehr geringe Steuern an. Liegen aber noch regelmäßige und hohe Einkünfte aus Vermietung oder unregelmäßige, hohe Einkünfte aus Fondsbeteiligungen (z.B. Immobilienfonds) vor, dann beeinflussen diese im negativen Sinne auch den Nettozufluss der Altersrenten.

Fazit

Die derzeit am häufigsten anzutreffende Fragestellung betrifft den Fall, dass ein niedergelassener Arzt seine Praxis mindestens bis zum 65. Lebensjahr führen möchte und sich im Alter von Ende 50 Gedanken macht, ob er mit Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgezogene Altersrente beantragen soll.

Individuelle Berechnungen ergeben häufig, dass die vorgezogene Altersrente eine sinnvolle Alternative sein kann. Klarheit hierzu bringt eine Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens- und Einkommensverhältnisse. So lassen sich alle persönlichen Aspekte und Entscheidungsgrößen umfassend und ganz im Sinne der eigenen Interessen optimal berücksichtigen.

Quelle: Heilberufe-Beratung direkt digital

 

Korrespondenz mit:

Portrait & Vita
Dr. Axel Knoth
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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