05.2019
Das sollten Praxisinhaber zum Thema Urlaub wissen
Mehrere aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Urlaub ändern die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern. Praxisinhaber sollten sich jetzt mit der neuen Rechtssituation vertraut machen und ihr Urlaubsmanagement entsprechend anpassen.
Jetzt ist einmal mehr Aufmerksamkeit gefragt. Die Rechtsprechung bringt für das Urlaubsmanagement wesentliche Änderungen mit sich. Praxisinhaber sollten die daraus resultierenden Vor- und Nachteile im Blick haben und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.
Resturlaub: Mitarbeiter schriftlich informieren
Für Konflikte sorgt immer wieder das Thema Resturlaub. Zwischen Arbeitgebern und Mitarbeitern ist oft strittig, unter welchen Bedingungen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr verfallen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt nun klar, dass Unternehmen und Praxisinhaber ihre Arbeitnehmer klar und transparent darüber informieren müssen, wieviel Jahresurlaub noch besteht und wann der Anspruch darauf hinfällig ist (Az. 9 AZR 541/15). Da Arbeitgeber die Beweislast tragen, sollte die Information immer schriftlich erfolgen. Sie sollten sich von ihren Mitarbeitern quittieren lassen, dass sie den Hinweis zur Kenntnis genommen und verstanden haben. Es empfiehlt sich, die Empfangsbestätigung zur Personalakte zu nehmen. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Mitarbeiter zwangsweise zu beurlauben. Jedoch müssen sie ihnen ermöglichen, ihren restlichen Urlaub zu nehmen. Ein Freibrief für Arbeitnehmer ist all dies jedoch keineswegs. Nehmen sie trotz Hinweis vom Arbeitgeber den Resturlaub nicht in Anspruch, verfällt er grundsätzlich am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums.
Erholungsurlaub nach unbezahltem Sonderurlaub?
Je nach Lebenssituation können Mitarbeiter auf unbezahlten Sonderurlaub angewiesen sein. Aufgrund eines neuen BAG-Urteils dürften Arbeitgeber nun eher geneigt sein, eine Auszeit über einen längeren Zeitraum zu genehmigen (Az. 9 AZR 315/17). Die Richter gehen davon aus, dass Unternehmen und Praxisinhaber bei der Berechnung der Urlaubsdauer Sonderurlaube berücksichtigen können. Die Begründung: Die Vertragsparteien haben während dieser Zeit ihre Hauptleistungspflichten vorübergehend ausgesetzt. Somit entsteht während des Sonderurlaubs kein regulärer Anspruch auf Urlaub. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter vor der Genehmigung von Sonderurlaub schriftlich über diesen Sachverhalt informieren und sich die Kenntnisnahme beweissicher bestätigen lassen. Nur so können sie Missverständnisse bei der Urlaubsberechnung von vorneherein vermeiden.
Urlaubsanspruch kann während Elternzeit gekürzt werden
Arbeitstätige in Elternzeit sind für Praxisinhaber eine Herausforderung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und Firmen müssen übergangsweise für einen adäquaten Ersatz sorgen. Ein aktuelles Urteil dürfte unter Arbeitgebern für Erleichterung sorgen (Az. 9 AZR 362/18). Zwar befindet das Gericht, dass Mitarbeiter auch während der Elternzeit einen Urlaubsanspruch erwerben. Im Gegensatz zum Mutterschutz oder Krankheitsfall können Arbeitgeber dann jedoch den Jahresurlaub kürzen, und zwar um ein Zwölftel je vollem Kalendermonat der Elternzeit. Vom Recht zur Kürzung ist nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen, sondern auch der vertragliche Mehrurlaub erfasst. Es sei denn, die Vertragspartner haben dafür eine abweichende Regelung vereinbart. Um Konflikten vorzubeugen, sollten Arbeitgeber die Urlaubskürzung vor Beginn der Elternzeit aussprechen, und zwar schriftlich. Befinden sich Arbeitnehmer bereits in Elternzeit, sollten Arbeitgeber die Kürzung umgehend nachholen. Ansonsten könnte bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Kürzung unter Umständen nicht mehr während der Kündigungsfrist möglich sein. Die Praxis müsste dann den Urlaubsanspruch beim Ausscheiden des Mitarbeiters auszahlen.
Erben haben Anspruch auf Auszahlungs des Urlaubs von Verstorbenen
Bisher war strittig, wie Urlaubsansprüche Verstorbener zu handhaben sind. Das BAG hat nun entschieden, dass entsprechende Ansprüche eines Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod verfallen (Az. 9 AZR 45/16). Die Erben haben damit ein Anrecht auf Auszahlung des nicht genommenen Jahresurlaubs. Doch damit nicht genug: Ihnen steht gegenüber dem Arbeitgeber ein direkter Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Arbeitgeber sollten Urlaubsvergütungen nur an die Erben gemäß Erbschein auszahlen. Sie sollten immer darauf bestehen, dass ihnen die Erbberechtigten das Dokument im Original vorlegen.