05.2019

Das sollten Praxisinhaber zum Thema Urlaub wissen

Mehrere aktuelle Gerichtsurteile zum Thema Urlaub ändern die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und -nehmern. Praxisinhaber sollten sich jetzt mit der neuen Rechtssituation vertraut machen und ihr Urlaubsma­nagement entsprechend anpassen.

Jetzt ist einmal mehr Aufmerksamkeit gefragt. Die Rechtsprechung bringt für das Urlaubs­management wesentliche Änderungen mit sich. Praxisinhaber sollten die daraus resultie­renden Vor- und Nachteile im Blick haben und im Zweifel rechtlichen Rat einholen.

Resturlaub: Mitarbeiter schriftlich informieren

Für Konflikte sorgt immer wieder das Thema Resturlaub. Zwischen Arbeitgebern und Mit­arbeitern ist oft strittig, unter welchen Bedin­gungen Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr ver­fallen können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt nun klar, dass Unternehmen und Praxis­inhaber ihre Arbeitnehmer klar und transpa­rent darüber informieren müssen, wieviel Jahresurlaub noch besteht und wann der Anspruch darauf hinfällig ist (Az. 9 AZR 541/15). Da Arbeit­geber die Beweislast tragen, sollte die Informa­tion immer schriftlich erfolgen. Sie sollten sich von ihren Mitarbeitern quittieren lassen, dass sie den Hinweis zur Kenntnis genommen und verstanden haben. Es empfiehlt sich, die Emp­fangsbestätigung zur Personalakte zu nehmen. Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, Mitar­beiter zwangsweise zu beurlauben. Jedoch müs­sen sie ihnen ermöglichen, ihren restlichen Ur­laub zu nehmen. Ein Freibrief für Arbeitnehmer ist all dies jedoch keineswegs. Nehmen sie trotz Hinweis vom Arbeitgeber den Resturlaub nicht in Anspruch, verfällt er grundsätzlich am Jahresende oder am Ende des Übertragungszeitraums.

Erholungsurlaub nach unbezahltem Sonderurlaub?

Je nach Lebenssituation können Mitarbeiter auf unbezahlten Sonderurlaub angewiesen sein. Aufgrund eines neuen BAG-Urteils dürften Ar­beitgeber nun eher geneigt sein, eine Auszeit über einen längeren Zeitraum zu genehmigen (Az. 9 AZR 315/17). Die Richter gehen davon aus, dass Unternehmen und Praxisinhaber bei der Berechnung der Urlaubsdauer Sonderurlaube berücksichtigen können. Die Begründung: Die Vertragsparteien haben während dieser Zeit ih­re Hauptleistungspflichten vorübergehend aus­gesetzt. Somit entsteht während des Sonder­urlaubs kein regulärer Anspruch auf Urlaub. Arbeitgeber sollten Mitarbeiter vor der Ge­nehmigung von Sonderurlaub schriftlich über diesen Sachverhalt informieren und sich die Kenntnisnahme beweissicher be­stätigen lassen. Nur so können sie Miss­verständnisse bei der Urlaubsberechnung von vorneherein vermeiden.

Urlaubsanspruch kann während Elternzeit gekürzt werden

Arbeitstätige in Elternzeit sind für Pra­xisinhaber eine Herausforde­rung. Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen und Firmen müssen übergangsweise für einen adäquaten Ersatz sorgen. Ein aktuelles Urteil dürfte unter Arbeitgebern für Erleichterung sorgen (Az. 9 AZR 362/18). Zwar befindet das Gericht, dass Mitarbeiter auch während der Elternzeit einen Urlaubsanspruch erwerben. Im Gegensatz zum Mutterschutz oder Krankheitsfall können Arbeitgeber dann jedoch den Jahresurlaub kürzen, und zwar um ein Zwölftel je vollem Ka­lendermonat der Elternzeit. Vom Recht zur Kürzung ist nicht nur der gesetzliche Mindesturlaub von vier Wochen, sondern auch der vertragliche Mehrurlaub erfasst. Es sei denn, die Vertragspartner haben dafür eine ab­weichende Regelung vereinbart. Um Konflikten vorzubeugen, sollten Arbeitgeber die Urlaubs­kürzung vor Beginn der Elternzeit aussprechen, und zwar schriftlich. Befinden sich Arbeitnehmer bereits in Elternzeit, sollten Arbeitgeber die Kür­zung umgehend nachholen. Ansonsten könnte bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer die Kürzung unter Um­ständen nicht mehr während der Kündigungs­frist möglich sein. Die Praxis müsste dann den Urlaubsanspruch beim Ausscheiden des Mitar­beiters auszahlen.

Erben haben Anspruch auf Auszahlungs des Urlaubs von Verstorbenen

Bisher war strittig, wie Urlaubsansprüche Ver­storbener zu handhaben sind. Das BAG hat nun entschieden, dass entsprechende Ansprüche ei­nes Arbeitnehmers nicht mit seinem Tod ver­fallen (Az. 9 AZR 45/16). Die Erben haben damit ein Anrecht auf Auszahlung des nicht genom­menen Jahresurlaubs. Doch damit nicht genug: Ihnen steht gegenüber dem Arbeitgeber ein direkter Auskunfts- und Rechnungslegungsan­spruch zu. Arbeitgeber sollten Urlaubsvergü­tungen nur an die Er­ben gemäß Erbschein auszahlen. Sie sollten immer darauf bestehen, dass ihnen die Erbberechtigten das Dokument im Origi­nal vorlegen.

Quelle: Der Allgemeinarzt

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Portrait & Vita
Rebekka De Conno
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